Versteckte Kostenklausel bei Eintrag in Branchenverzeichnis ungültig

Versteckte Kostenklausel bei Eintrag in Branchenverzeichnis ungültig Karlsruhe (dapd). Gute Nachricht für Gewerbetreibende: Versteckte Kostenklauseln für einen Eintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ungültig. Eine solche „überraschende Entgeltklausel“, die im Antragsformular „so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt“ ist, dass sie vom Vertragspartner dort nicht vermutet wird, sei unwirksam, entschied der BGH am Donnerstag in Karlsruhe. Der 7. Zivilsenat verwies darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet „in einer Vielzahl von Fällen“ kostenlos angeboten würden. In dem Fall enthielt das Formular neben einer Spalte für den Eintrag von Unternehmensdaten auch den in einem Fließtext versteckten Satz: „…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr…“ Ein Unternehmer, der diesen Kostenhinweis offensichtlich nicht bemerkt hatte, füllte das unaufgefordert zugesandte Formular aus und faxte es zurück. Als der Betreiber des Branchenverzeichnisses dann für den Verzeichniseintrag 773,50 Euro brutto in Rechnung stellte, weigerte sich der Unternehmer zu zahlen – und behielt nun auch in dritter Instanz die Oberhand. Schon die Bezeichnung des Formulars als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ habe nicht genug deutlich gemacht, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte, betonte der BGH. Zudem sei die Aufmerksamkeit des gewerblichen Adressaten „durch Hervorhebung im Fettdruck“ auf die linke Spalte des Formulars gelenkt worden, wo sich mehrere Zeilen für den Eintrag von Unternehmensdaten befanden. Die Entgeltpflicht wurde dagegen in der rechten Längsspalte mitgeteilt – allerdings viel unauffälliger. Die relevante Kostenklausel sei drucktechnisch so angeordnet gewesen, „dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war“, erklärte der BGH. Die Zahlungsklage des Verzeichnisbetreibers wurde abgewiesen. (Aktenzeichen: BGH VII ZR 262/11) dapd (Wirtschaft/Wirtschaft)

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Peer-Michael Preß

Peer-Michael Preß – Engagement für die Unternehmerinnen und Unternehmer in der Region seit fast 20 Jahren. Als geschäftsführender Gesellschafter des Unternehmens Press Medien GmbH & Co. KG in Detmold ist er in den Geschäftsfeldern Magazin- und Fachbuchverlag, Druckdienstleistungen und Projektagentur tätig. Seine persönlichen Themenschwerpunkte sind B2B-Marketing, Medien und Kommunikationsstrategien. Sie erreichen Peer-Michael Preß unter: m.press@press-medien.de www.press-medien.de

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