Düsseldorf (dapd). Eine Abgeltung für den Resturlaub darf nicht auf den Anspruch für das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf in einem am Freitag veröffentlichten Urteil und gab damit der Klage einer 59-jährigen Frau aus Solingen recht. Die Frau hatte zum Ende ihres Jobs Resturlaub ausstehen und dafür eine Urlaubsabgeltung von brutto 400 Euro bekommen. Wegen der folgenden Arbeitslosigkeit sah das Jobcenter den Betrag als Einkommen an und minderte die Summe des bewilligten Arbeitslosengeldes II. Das war nach Ansicht des Sozialgerichts nicht zulässig. Bei der Urlaubsabgeltung handle es sich um „eine zweckbestimmte Einnahme“, die nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden könne. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Aktenzeichen: S 10 AS 87/09) dapd (Wirtschaft/Wirtschaft)
Urlaubsabgeltung darf nicht auf Arbeitslosengeld angerechnet werden
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Peer-Michael Preß
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