Zum 01.03.2012 ist das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft getreten. Durch das ESUG soll die frühzeitige Sanierung von Unternehmen innerhalb eines Insolvenzverfahrens gefördert und somit mehr Unternehmen vor der Liquidation bewahrt werden.
Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die folgenden Bereiche: Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens muss das Gericht nun von Amtswegen beim Überschreiten bestimmter Schwellenwerte einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen. Daneben können Insolvenzschuldner, vorläufiger Insolvenzverwalter und auch die Gläubiger die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beim Insolvenzgericht beantragen. Das Gericht soll dem Antrag nachkommen, wenn die Ausschussmitglieder benannt werden und eine Einverständniserklärung dieser zusammen mit dem Antrag bei Gericht eingereicht wird. Die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses ist jedoch nur bei einem noch laufenden Geschäftsbetrieb möglich. Der vorläufige Gläubigerausschuss kann z.B. die Auswahl des Insolvenzverwalters entscheidend beeinflussen.
Die Statistiken belegen, dass bisher der Insolvenzplan keine große Rolle gespielt hat. Durch das ESUG soll dem Insolvenz-plan durch erweiterte Handlungsspielräume der Beteiligten neues Leben eingehaucht werden. In einem Insolvenzplan kann die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Gläubiger abweichend von den Vorschriften der Regelinsolvenz geregelt werden. Zusätzlich wurde das sogenannte Schutzschirmverfahren als eigenständiges Sanierungsverfahren zwischen Eröffnungsantrag und Verfahrenseröffnung eingeführt. Dem Schuldner wird hierdurch ein Anreiz gegeben, frühzeitig einen Insolvenz-
antrag in Verbindung mit einem Antrag auf Eigenverwaltung zu stellen, und dann innerhalb von höchstens drei Monaten unter Aufsicht eines Sachwalters einen Insolvenzplan vorzulegen. Dies hat für den Schuldner den Vorteil eines Vollstreckungsschutzes. Voraussetzung ist jedoch, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und eine Sanierung offensichtlich nicht aussichtslos ist, was dem Gericht durch eine in Insolvenzsachen qualifizierte Person bescheinigt werden muss. Neu ist auch die Zulässigkeit des Eingriffs in die Anteilsrechte der Gesellschafter. Im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens können nunmehr Forderungen in Eigenkapital (Mitgliedschaftsrechte) umgewandelt werden (Dept-Equity-Swap). Dies gibt Gläubigern die Möglichkeit, Unternehmensentscheidungen zu beeinflussen und an späteren Gewinnen beteiligt zu werden, und kann z. B. im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung erfolgen. Hierbei kann zunächst eine Kapitalherabsetzung vorgesehen werden, anschließend bringt der Gläubiger seine Forderung als Sacheinlage ein und bewirkt die Kapitalerhöhung. Die zweite Variante ist der Share-Deal. Hierbei werden Gesellschaftsanteile der Altgesellschafter auf neue Gesellschafter übertragen. Im Gegenzug verzichten die neuen Gesellschafter auf ihre Forderungen. In beiden Fällen ergibt sich eine neue quotale Verteilung der Anteile. Eine Zustimmung der Altgesellschafter hierzu ist nicht mehr erforderlich.
Auch die Eigenverwaltung, bei der der Schuldner weiterhin über die Insolvenz-masse selbst verfügen kann, und der bisher von den Gerichten nur in geringem Umfang stattgegeben wurde, soll durch das ESUG gestärkt werden. Nach der Neuregelung besteht nun ein Anspruch des Schuldners auf Anordnung der Eigenverwaltung. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig der beantragten Eigenverwaltung zu, wird unterstellt, dass deren Anordnung keine Gläubigerbenachteiligung erwarten lässt. Die Ablehnung der Eigenverwaltung muss nun vom Gericht begründet werden. Eine Überwachung des Schuldners erfolgt durch den Sachwalter, welcher vom Schuldner vorgeschlagen werden kann.
Fazit: Es ist festzuhalten, dass mit den Änderungen von ESUG die Rechte von Gläubigern und Schuldnern im Insolvenzverfahren grundsätzlich gestärkt werden. Allerdings bedarf der Zielführende Einsatz der neuen Handlungsoptionen eine sorgfältige Insolvenzvorbereitung, welche in den meisten Fällen immer mehr eine fachlich kompetente Begleitung voraussetzt.