Berlin (dapd). Die Telekom darf keine Auftragsbestätigungen oder Begrüßungsschreiben verschicken, denen kein tatsächlich erteilter Auftrag zugrunde liegt. Das Oberlandesgericht Köln und das Landgericht Bonn haben in separaten Fällen entschieden, das eine solche Praxis eine unzumutbare Belästigung darstellt, wie der Bundesverband der Verbraucherzentralen am Montag mitteilte. Das Bonner Urteil sei allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Verfahren hatte der Verband angestrengt. In dem einen Fall war einem Kunden, der in einem Telekom-Geschäft eigentlich Fragen zu seiner Rechnung hatte klären wollen, zwei Wochen später eine Auftragsbestätigung über ein Entertainment-Paket zugegangen. Im zweiten Fall waren laut den Verbraucherschützern nach Call-Center-Werbeanrufen Begrüßungsschreiben mit der Betreffzeile „Ihr Wechsel zur Telekom“ auch dann an die Angerufenen verschickt worden, wenn diese das Angebot zum Wechsel abgelehnt hatten. (OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2012, Az.: 6 U 199/11 und LG Bonn, Urteil vom 29. Mai 2012, Az.: 11 O 7/12) ( http://www.vzbv.de/9692.htm ) dapd (Wirtschaft/Wirtschaft)
Telekom verliert Rechtsstreit um unbegründete Auftragsbestätigungen
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Peer-Michael Preß
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