Gesellschafter-Geschäftsführer, die nach Erreichen des vereinbarten Pensionsalters weiterarbeiten, sollten die steuerlichen Risiken ihrer Pensionszusagen kennen. So gelten Pensionszahlungen zusätzlich zu Gehaltszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung, wenn keine Anrechnung des Geschäftsführergehalts auf die Pensionszahlung oder umgekehrt erfolgt.
Folgen der verdeckten Gewinnausschüttung: Der entsprechende Gehaltsaufwand bei der Gesellschaft ist steuerlich nicht abziehbar und der Gesellschafter muss den Betrag als Gewinnausschüttung versteuern. Seine Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit mindern sich entsprechend zur Vermeidung einer doppelten Steuerbelastung. Insgesamt erhöht sich damit die Steuerbelastung von Gesellschaft und Geschäftsführer.
Eine Minderung von Tätigkeitsumfang und Gehalt nach Eintritt des Versorgungsfalls verhindern dies nicht. Der Grund: Nach aktueller Rechtsprechung würde die Gesellschaft von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer eine Unterlassung derartiger Doppelzahlungen von Pension und Gehalt verlangen.
Beachtet werden sollte zudem, dass bei einer unentgeltlichen Weiterbeschäftigung des Geschäftsführers zwar ertragsteuerliche Risiken vermieden werden können, aber schenkungsteuerliche Risiken vorhanden sind. Dies ist der Fall, wenn durch die unentgeltliche Weiterbeschäftigung bei anderen Gesellschaftern eine Werterhöhung der Geschäftsanteile eintritt. Steuerliche Fallstricke warten auch, wenn als Voraussetzung für die Pensionszahlungen neben dem Erreichen einer Altersgrenze die Beendigung der aktiven Tätigkeit vereinbart ist. In diesem Fall führt eine bezahlte Weiterbeschäftigung generell zu verdeckten Gewinnausschüttungen.
Gesellschafter-Geschäftsführer, die nach Erreichen des vereinbarten Pensionsalters weiterarbeiten möchten, sollten auf jeden Fall prüfen lassen, ob eine schon abgeschlossene Pensionsvereinbarung noch geändert werden kann und wie eine Vereinbarung über die weitere Tätigkeit ausgestaltet werden sollte. Denkbar ist, dass der Geschäftsführer künftig nicht mehr als Geschäftsführer, sondern als Berater für die Gesellschaft tätig wird. Dann könnte er für diese Tätigkeit Bezüge neben seiner Pension von der Gesellschaft erhalten.