Steuererklärung 2016: Mehr Geld für Steuerzahler!

Dipl-Kfm. Klemens Jakisch, StB (Foto: S&P Steuerberatungsgesellschaft GmbH)

Zwei jüngst veröffentlichte Urteile können Steuerpflichtigen bereits mit der anstehenden Steuerklärung für 2016 mehr Geld bringen. Zum einen wurden die bisher strengen Regelungen für die steuerliche Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers gelockert, was vor allem Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern Vorteile bringt.

Außerdem können die sogenannten außergewöhnlichen Belastungen weitergehend als bisher geltend gemacht werden, denn die Grenze für zumutbare Belastungen ist gesunken. „Beide Urteile haben erfreuliche Folgen für die Steuerpflichtigen, da diese nun wesentlich früher und in größerem Umfang entlastet werden“, sagt Diplom-Kaufmann Klemens Jackisch, Geschäftsführer der S&P Steuerberatungsgesellschaft GmbH aus Münster.

Wird zuhause ein gemeinsames Arbeitszimmer von beiden Eheleuten oder Lebenspartnern genutzt, dürfen bereits mit der Steuererklärung für 2016 beide jeweils bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten absetzen. Bisher konnten Ehepaare nur dann profitieren, wenn sie zwei getrennte Arbeitszimmer nutzten. Berufstätige, die sich aus finanziellen oder Platzgründen nur ein Arbeitszimmer einrichten konnten, hatten bislang das Nachsehen, wenn die Kosten insgesamt 1.250 Euro pro Jahr überstiegen. Aber: „Jeder der beiden Eheleute muss nachweisen können, dass er das Arbeitszimmer zu Hause auch tatsächlich beruflich nutzt. Nur dann sind die Kosten dafür bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Nutzer, bei Eheleuten also bis zu 2.500 Euro, abzugsfähig“, so Jackisch.

Auch bei den außergewöhnlichen Belastungen profitieren viele Steuerzahler von einer Entlastung: Die zumutbare Grenze, die bislang pauschal mit dem höchstmöglichen Prozentsatz auf alle Einkünfte berechnet wurde, muss künftig gestaffelt ermittelt werden. Ein Beispiel: Ein gemeinsam veranlagtes Ehepaar verfügt über Gesamteinkünfte in Höhe von 60.000 Euro. Bisher wurde eine einheitliche Berechnung der Zumutbarkeitsgrenze vorgenommen, in diesem Fall vier Prozent auf 60.000 Euro.

Demnach liegt die Grenze der zumutbaren Aufwendungen bei 2.400 Euro. Nach der neuen Rechtsprechung werden von den insgesamt 60.000 Euro nun die 15.340 Euro der ersten Stufe mit zwei Prozent berechnet, die 35.790 Euro der zweiten Stufe mit drei Prozent und lediglich die verbleibenden 8.870 Euro der dritten Stufe werden mit vier Prozent berechnet. Im Ergebnis sinkt damit die zumutbare – also nicht abzugsfähige – Belastungsgrenze von 2.400 Euro auf 1.735,30 Euro.

„Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn aufgrund besonderer Umstände im Privatleben mehr Geld als üblich gebraucht wird. Hierunter fallen typischerweise Krankheitskosten, zum Beispiel für Brillen, Hörgeräte, Rollstühle, Zuzahlungen zu verschriebenen Medikamenten, Akupunktur und verordnete Massagen“, erklärt Jackisch. Aber auch Kosten für Beerdigung, Pflege oder Heimunterbringung könnten laut Jackisch unter bestimmten Voraussetzungen dazu zählen. Gegen einen möglichen Missbrauch der Neuregelungen hat der Bundesfinanzhof in beiden Fällen für eine Nachweispflicht entschieden: Die in der Steuererklärung angesetzten Kosten, beispielsweise für das Arbeitszimmer, Medikamente oder eine Beerdigung, müssen nachgewiesen werden.

Experten-Tipp: Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung für 2016 anfertigen, sollten die Neuregelungen bereits nutzen und den später ergehenden Steuerbescheid genau prüfen. „Erkennt das Finanzamt die Abzugsbeträge nicht an, sollte binnen der Frist von einem Monat Einspruch eingelegt werden“, rät Jackisch. Sofern die Vorjahre noch änderbar sind, sollte hier entsprechend verfahren werden.

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Veröffentlicht von

Sascha Brinkdöpke

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