Freikarten für eine Fußball-Europameisterschaft sollen Freude bereiten, können aber zugleich als böses Foul geahndet werden. Dass dies so ist, wenn ein Unternehmer den Großprüfer des für ihn zuständigen Finanzamtes ins Stadion einlädt, dürfte derweil jedem klar sein. Was aber ist mit den werten Geschäftsfreunden? Vertriebschef trifft Chefeinkäufer, in Block E der Südtribüne, Sitzplätze mit bester Sicht direkt auf den Mittelkreis des Spielfeldes: Für die einen stellt eine solche sportliche Einladung „Hospitality“ höchster Güte dar, selbstverständlich mit reinem Netzwerkcharakter – für die anderen einen klaren Compliance-Verstoß, der von der V.I.P.-Tribüne des EM-Stadions direkt in Untersuchungshaft führen kann. Wer am Ende denn nun Recht behält mit seiner Einschätzung, der eine oder der andere? Die Antwort darauf: Irgendwie beide, respektive keiner von beiden.
Verwirrend? Willkommen damit in der komplexen Welt der „Regeltreue“, die seit einigen Jahren in der Wirtschaft mit dem englischen Begriff „Compliance“ benannt wird. Der Umgang mit Einladungen zu hochkarätigen Veranstaltungen gehört dabei in diesem Themenfeld lediglich zu den kleineren Anforderungen von Chefs im Rahmen von Compliance. Denn schließlich lassen sich hierbei Verstöße buchstäblich im Zweifel mit einem höflichen „Nein, Danke“ vermeiden. In vielen anderen Geschäftsprozessen von Unternehmen allerdings lässt sich Ärger nicht so leicht abwenden. Mehr und mehr rücken deshalb heute die Vermeidung von kartellrechtlichen Ermittlungsverfahren, Datenschutz und IT-Sicherheit, die Haftung bei versäumten Steuererklärungs- und -abgabefristen sowie das komplizierte Umweltrecht ins Blickfeld der Compliance. Risiken kennen, um Risiken zu vermeiden, lautet die Devise.
Meist sind dies wiederum Risiken, die von Unternehmern als doch lediglich gängiges Geschäftsgebahren gesehen werden. Der Kleinunternehmer und der ungleich größere Wettbewerber, die stillschweigend miteinander vereinbaren, jeweils wechselseitig die Kunden des anderen „nicht anzugehen“ – der Vertriebler, der zeitgleich zum wichtigen Bieterverfahren seinen alten Studienfreund im Wettbewerbsunternehmen anruft, um mit diesem, ganz zwanglos natürlich, über dessen Angebotspreis zu plaudern: Dies sind allerdings inzwischen die Fälle, die sehr wohl auf mangelnder Compliance beruhen, auf die Ermittlungsbehörden genauer denn je schauen und mit denen deshalb Wirtschaftsrechtsanwälte verstärkt betraut sind.
So wie die große Sozietät BRANDI Rechtsanwälte, deren annähernd 70 Anwälte zu allen Gebieten des Wirtschaftsrechts, des öffentlichen Rechts sowie des Wirtschaftsrechts beraten. BRANDI Rechtsanwälte sind mit Büros in Bielefeld, Detmold, Gütersloh, Paderborn, Minden, Hannover und Leipzig sowie in Paris und Peking vertreten. Erst kürzlich noch informierte diese Sozietät Unternehmensverantwortliche aus Ostwestfalen im Rahmen eines Mandantenseminars in Rietberg über die Notwendigkeit von Compliance-Systemen im Wirtschaftsalltag. Gemessen an der großen Beteiligung an diesem Tagesseminar, ist Compliance ein Thema, das auch Unternehmen aus der Region „unter den Nägeln brennt“.
Deutlich wurde hierbei, dass Unternehmen Compliance-Systeme nicht nur mit auf der Hand liegenden Zielen wie der Vermeidung von Ordnungswidrigkeiten und Strafen sowie der Vermeidung von Haftung des Unternehmens und des Managers einführen sollten, sondern auch deshalb, um dauerhaft die Unternehmensreputation zu erhalten. Mehr und mehr in den Fokus rücken derzeit kartellrechtliche Ermittlungsverfahren, die sowohl vom Bundeskartellamt als auch von der Europäischen Kommission eingeleitet werden können. Insbesondere in den zurückliegenden Jahren sei ein massiver Anstieg an Kartellverfahren zu verzeichnen, betont BRANDI-Anwalt Dr. Mario Bergmann, Fachanwalt für Strafrecht. Sein Hinweis auf Compliance-Maßnahmen zur Vermeidung von Kartellbußen: Regelmäßige Prüfung der eigenen Geschäftspraktiken und Unterlagen, Kontrolle der maßgeblichen Mitarbeiter, Schaffung eines „Code of Conduct“, regelmäßige Schulungen von Mitarbeitern, Beachtung der Leitlinien zum richtigen Verhalten bei Ermittlungen, insbesondere Durchsuchungen.
Allesamt Maßnahmen, die, zumindest in sehr ähnlicher Form, für alle Compliance-Bereiche gelten. Die aber nur dann tatsächlich greifen können, wenn sie innerhalb des Unternehmens „gelebt“ und rechtssicher umgesetzt werden, wie Dr. Andrea Pirscher, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Leiterin der Kompetenzgruppe Compliance bei BRANDI, betont. „Es reicht nicht, wenn Sie Richtlinien erlassen, sie vervielfältigen und an die Mitarbeiter geben, damit sie sich diese in die Schreibtischschublade legen“, gibt sie den Unternehmensverantwortlichen an diesem Seminartag mit auf den Weg, Wichtig sei es, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfassend, in persönlichen Gesprächen, über Compliance-Notwendigkeit zu informieren, ihnen die weitreichenden Folgen von Verstößen anschaulich deutlich zu machen.
„Nehmen Sie Ihre Mitarbeiter mit auf Ihrem Weg.“ Durch Schulungen, ein bewusstes Hinweisgebersystem („Whistleblower“), in dessen Rahmen die interne Beschwerde Vorrang bekommt vor einer öffentlichen Anzeige und allen bekannten Sanktionen, seien Compliance-Strukturen mit Leben zu füllen. Von rein arbeitsrechtlichen Weisungen bei Einführung eines Compliance-Regelwerks, eines „Code of Conduct“, halte sie nichts, sagt sie: „Das sollte nicht das Mittel erster Wahl sein“. Vielmehr empfiehlt sie eine sogenannte Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag, der, so wie dieser Begriff es mit sich bringt, auf die zwingende Einhaltung des dem Arbeitsvertrag beigefügten „Code of Conduct“ verweist. Mitarbeiter im bestehenden Arbeitsverhältnis sollten eine Verpflichtungserklärung gegenüber diesem Regelwerk abgeben. Sollte es im Unternehmen dennoch zu Verstößen gegen die Compliance kommen, rät sie eindringlich dazu, diese Verstöße auch tatsächlich zu sanktionieren. Und zwar direkt. „Ansonsten haben Sie kaum eine Chance, zu einem späteren Zeitpunkt dagegen vorzugehen“, so Dr. Andrea Pirscher. „Und damit wären alle getroffenen Maßnahmen für die Katz´.“ Wo die markanten Risiken lauern, hat sich unterdessen in Unternehmenskreisen offensichtlich mehr herumgesprochen als noch vor ein paar Jahren. Für die gerade abgelaufene Fußball-Europameisterschaft in Polen und der Ukraine wurden gemäß Medienberichten deutlich weniger Hospitality-Pakete, mit Reisen und VIP-Karten für den Stadionbesuch, an Unternehmen abgesetzt als erwartet. Trotz verstärkter Werbung dafür seitens der austragenden UEFA. Im Zweifel gegen die Einladung des Geschäftspartners: Zwar regelt das Strafgesetzbuch, dass das „Bevorzugen in unlauterer Weise“ mit bis zu drei Jahren Haft bestraft wird. Allerdings, wo genau ein regulärer Geschäftstermin aufhört und Bestechung beginnt, ist nicht definiert. Nur eine gute Compliance also schützt vor dem Staatsanwalt.