Düsseldorf (IT.NRW). Die nordrhein-westfälischen Finanzämter erteilten 2014 Erbschaftssteuerbescheide zu 12 618 steuerrelevanten Nachlässen mit einem Vermögenswert von insgesamt 10,1 Milliarden Euro. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als statistisches Landesamt mitteilt, verblieben nach Abzug von Nachlassverbindlichkeiten, persönlichen Steuerfreibeträgen und sachlichen Steuerbefreiungen insgesamt 4,7 Milliarden Euro an steuerpflichtigem Erbe; das waren 7,1 Prozent mehr als im Jahr 2013.
Auf diese Summe mussten die 22 621 Nachlassbegünstigten zusammen 998 Millionen Euro Erbschaftssteuer an den Fiskus entrichten; das waren 10,5 Prozent mehr als ein Jahr zuvor (2013: 903 Millionen Euro).
Bei fast jeder zweiten steuerpflichtigen Erbschaft lag der Vermögenswert im Jahr 2014 bei unter 50 000 Euro; hieraus resultierten 4,4 Prozent der insgesamt festgesetzten Erbschaftssteuer. Dagegen steuerten die 0,4 Prozent der Fälle mit Erbschaften von jeweils mehr als fünf Millionen Euro gut 22 Prozent zum gesamten Erbschaftssteueraufkommen bei.
Neben den Erbschaften gab es 6 017 steuerrelevante Schenkungen (2013: 4 772) mit einem Vermögenswert von 3,1 Milliarden Euro (+34,5 Prozent). Die hierfür festgesetzte Schenkungssteuer summierte sich auf einen Betrag von 243 Millionen Euro; das waren 0,4 Prozent weniger als ein Jahr zuvor. Zwei von fünf Schenkungsfällen (40,1 Prozent) hatten einen steuerpflichtigen Wert von weniger als 50 000 Euro; ihr Anteil an der insgesamt festgesetzten Schenkungssteuer lag bei 2,7 Prozent. In etwa jedem sechzigsten Fall wurden mehr als fünf Millionen Euro erworben; der Anteil an der gesamten Schenkungssteuer lag hier bei 27 Prozent.
Die Statistiker weisen darauf hin, dass die Erbschafts- und Schenkungssteuerstatistik keine Informationen über alle Vermögensübergänge eines Berichtsjahres liefern kann, weil die Mehrzahl der Vermögensübertragungen unterhalb der hohen Freibetragsgrenzen liegt und deshalb zu keiner Steuerfestsetzung führt. Basis der Angaben bildet das Festsetzungsjahr 2014, d. h. der Steuerentstehungszeitpunkt des Erbschafts- oder Schenkungsfalls kann bereits in den Vorjahren eingetreten sein. (IT.NRW)