Monika Bohmann-Laing, Steuerberaterin, Dipl.-Betriebswirtin und Fachberaterin im Gesundheitswesen (DStV) zur Nutzung für betriebliche Fahrräder und E-Bikes. (Foto: Bohmann-Laing, Steuern und Controlling)
Monika Bohmann-Laing, Steuerberaterin, Dipl.-Betriebswirtin und Fachberaterin im Gesundheitswesen (DStV) zur Nutzung für betriebliche Fahrräder und E-Bikes. (Foto: Bohmann-Laing, Steuern und Controlling)

Neue Regelung für Fahrräder und E-Bikes

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde die private Nutzung für betriebliche Fahrräder und E-Bikes steuerbefreit (§3 Nr. 37 EStG). Die Dienstwagenbesteuerung von Elektro- und Hybridfahrzeugen wurde vergünstigt und die Steuerbefreiung für Job-Tickets wieder eingeführt.

Fahrräder steuerfrei auch für private Nutzung

Da sogenannte Pedelecs, E-Bikes mit bis zu 25 km/h als Fahrräder eingeordnet werden, können Arbeitgeber den Arbeitnehmern diese ab 2019 steuerfrei auch für die private Nutzung zur Verfügung stellen. Auch in der Sozialversicherung sparen Sie bei steuerfreier Überlassung die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge. Nutzt der Arbeitnehmer das Pedelec für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, wird dies nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet.

0,5 Prozent des Bruttolistenpreises

Für Elektrofahrräder, die motorbetrieben mehr als 25 km/h fahren, ist wie bisher die private Nutzung zu versteuern, da diese als Kraftfahrzeuge eingestuft werden. Analog zu Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist ab 2019 nur noch 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises anzusetzen. Bei der Berechnung der Privatnutzung über die Fahrtenbuchmethode sind die angefallenen Kosten lediglich zur Hälfte zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt für alle Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2021 angeschafft werden. Für vor dem 31. Dezember 2018 angeschaffte Fahrzeuge bleibt es weiterhin bei der Minderung des Bruttolistenpreises entsprechend der Batteriekapazität. 

Unterstützen Sie Mitarbeiterbindung

Viele Mitarbeiter wünschen sich privat ein E-Bike. Nutzen Sie die neue Regelung des EStG für Boni, bei Lohnerhöhungen oder statt anderer freiwilliger Sonderzahlungen. Unterstützen Sie damit IhreMitarbeiterbindung, die Gesundheit der Mitarbeiter sowie den Umweltschutz.

Unternehmer ebenfalls Steuerfrei

Die steuerfreie Privatnutzung der betrieblichen Fahrräder gilt nicht nur für Arbeitnehmer; Unternehmer können die Fahrräder und Pedelecs ebenfallssteuerfrei nutzen. Für die Steuerfreiheit ist es notwendig, dass das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird. Eine Entgeltumwandlung ist daher nicht möglich. Für Altfälle bedeutet dies häufig, dass diese Überlassung nicht steuerfrei sein kann, da sie nicht zusätzlich erfolgt ist.

Übereignung ist steuerpflichtig

Nur die Nutzungsüberlassung ist steuerbefreit – die Übereignung des Fahrrads an den Mitarbeiter und die Entnahme in das Privatvermögen sind steuerpflichtig. Bisher gilt die Steuerfreiheit nur für den Zeitraum 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021. Die Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer ist Arbeitslohn und damit als so genannter tauschähnlicher Umsatz umsatzsteuerpflichtig. Hier kann eine Umsatzsteuerzahllast entstehen. Ebenso bei der Privatnutzung des Unternehmers.

Steuerfrei ist auch die Überlassung von Job-Tickets an Arbeitnehmer (§3 Nr. 15 EStG): Zuschüsse zur Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder die direkte Überlassung von Fahrausweisen zusätzlich zum Arbeitslohn sind steuerfrei. Eine private Nutzung im öffentlichen Personennahverkehr ist nicht abzugrenzen. Jedoch sind die Leistungen des Arbeitgebers auf die Entfernungspauschale anzurechnen.

Exkurs Velmobil

Velomobile trifft man noch nicht so häufig auf den Straßen an. Sie könnten jedoch, gerade für Pflegedienste, in vielerlei Hinsicht von Vorteil sein:

• Kurze Strecken können ähnlich schnell wie mit dem Pkw bewältigt werden, fast doppelt so schnell wie mit einem normalen Fahrrad.
• Wetterschutz durch geschlossene Karosserie.
• Sehr geringe laufende Kosten und kein Energieverbrauch.
• Geringere Investitionskosten verglichen mit Kraftfahrzeugen und Elektroautos.
• Fördert die Bewegung und damit aktiv die Gesundheit der Mitarbeiter.
• Steuerlich wie ein Fahrrad einzustufen; eine private Nutzung ist daher nicht zu versteuern.

www.bohmann-laing.de

Veröffentlicht von

Sascha Brinkdöpke

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