Bielefeld. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur möglichen Verfassungswidrigkeit von Nachzahlungszinsen bringt auch Konsequenzen für den Steuerzahler mit sich. Denn durch die drohende Verfassungswidrigkeit von jährlich sechs Prozent Zinsen auf Steuernachzahlungen bestehen Chance, die Nachzahlungszinsen nicht in der Höhe zahlen zu müssen. Voraussetzung ist dass die Steuerbescheide noch offen sind – und das rückwirkend bis zum Jahr 2015.
„Steuerzahler müssen allerdings bis auf weiteres selbst aktiv werden und wenn nötig fristgerecht innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Steuerbescheids Einspruch gegen die Festsetzung der Nachzahlungszinsen einlegen, wenn sie ihre finanziellen Forderungen geltend machen wollen“, rät Nils Doege Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Partner bei der Bielefelder Kanzlei HLB Stückmann. „Hierbei sollte zudem immer auf den aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs (IX B 21/18) verwiesen werden.“
Nachzahlungszinsen – Antrag auf Änderung
Sollte der Steuerbescheid und damit in der Regel die Festsetzung der Nachzahlungszinsen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, ist es ratsam, einen Antrag auf Änderung zu stellen. „Solange keine Verjährung vorliegt, kann auch bei älteren Steuerbescheiden dieser Änderungsantrag wirksam gestellt werden“, erklärt der Experte. Bei Fragen zu diesem Thema, sollten sich die betroffenen an ihren Steuerberater wenden.