Ab dem 01. November 2014 hat der Gesetzgeber den Schutz der Verbraucher vor unberechtigten Inkassoforderungen erweitert. Rechtsanwälte und Inkassodienstleister sind verpflichtet, dem Schuldner mehr detaillierte Informationen zu übermitteln. Sofern der Schuldner eine Privatperson ist, müssen Unternehmer sich an die neuen gesetzlichen Anforderungen halten. WIR | Wirtschaft Regional sprach mit Dirk Markus von der Creditreform Herford & Minden Dorff KG aus Löhne über die Gesetzesänderung und die Auswirkungen in der Praxis.
Welche Auswirkungen hat dies für Inkasso-Kunden?
Die Creditreform hat schon lange ein hohes Maß an Transparenz in die Zahlungsaufforderung gelegt. Einerseits, um dem Schuldner den Anlass des Inkassobriefes zu verdeutlichen, und ihm andererseits die damit verbundenen Kosten zu erläutern, die er als Verzugsschaden zu erstatten hat. Bereits in der Vergangenheit haben wir die meisten der aufgeführten Informationen für den Forderungseinzug von unseren Kunden erhalten. Neu für unsere Kunden ist nun, dass wir ergänzend zum Rechnungsdatum ab dem 01.11.2014 bei Verträgen auch das konkrete Datum des Vertragsabschlusses benötigen.
Welches Datum ist bei Verträgen relevant?
Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch Angebot und Annahme zustande. Dabei ist es unerheblich, ob der Vertrag schriftlich fixiert, mündlich vereinbart oder durch sogenanntes konkludentes Handeln zustande gekommen ist. Soweit ein schriftlicher Vertrag besteht, ist das jüngste Unterschriftsdatum maßgeblich. Problematisch sind in der Praxis jedoch die Fälle, in denen der Vertragsabschluss eben nicht schriftlich dokumentiert ist.
Ein Beispiel: Versandhändler Müller erhält von Herrn Meier per E-Mail eine Bestellung über 6 Flaschen Wein. Herr Müller erfasst die Bestellung in seinem Kundensystem und verschickt die Ware am Folgetag an Herrn Meier. 2 Tage später trifft das Paket bei Herrn Meier ein. Aufgrund eines defekten Druckers ist Herr Müller erst am dritten Tag nach Versand der Ware in der Lage, die Rechnung an Herrn Meier zu versenden. Mit der E-Mail von Herrn Meier liegt zweifelsfrei ein Angebot zur Lieferung von 6 Flaschen Wein vor. In dem Zeitraum zwischen Eingang der E-Mail bei Herrn Müller und der Versendung der Ware ist das Vertragsangebot durch konkludentes Handeln angenommen worden. Ob dies bereits bei der EDV-Erfassung der Bestellung erfolgt ist oder erst mit Übergabe des Paketes an den Auslieferer, erschließt sich Herrn Meier als Besteller nicht.
Generell kann man jedoch sagen, dass der Vertrag spätestens am Versandtag der Ware zustande gekommen ist. Im Zweifelsfall ist also das Datum der Leistungserbringung ausschlaggebend.
Welche technischen Anpassungen raten Sie Ihren Kunden?
Erfahrungsgemäß werden die Vertragsdaten außerhalb der Finanzbuchhaltung in separaten ERP- oder CRM-Systemen gespeichert. Sofern wir in Dateiform bzw. über eine Datenschnittstelle beauftragt werden, lassen sich technische Anpassungen nicht vermeiden. Wie hoch der damit verbundene Aufwand ausfallen wird, hängt von der Komplexität der eingebundenen IT-Systeme ab. Nutzen unsere Kunden die komfortablen Web-Lösungen für die Beauftragung, so werden diese künftig eine erweiterte Erfassungsmaske sehen, die die erforderlichen Pflichtfelder, insbesondere die Erweiterung um das Vertragsdatum enthält.
Lassen sich die erforderlichen Anpassungen vermeiden?
Die Wirksamkeit des Creditreform Inkassos ist unumstritten und die Transparenz der Beauftragung war bereits in der Vergangenheit für den Schuldner vorhanden. Insofern mögen die erweiterten Informations- und Darlegungspflichten als unverständlich und unnötig erscheinen. Creditreform folgt mit der Umsetzung lediglich einer gesetzlichen Norm, die bei Nichtbeachtung zu empfindlichen Bußgeldern führen kann. Wir bitten daher unsere Kunden um Verständnis, dass wir einen gewissen Aufwand auf Kundenseite nicht vermeiden können.
An wen können Sie sich bei Fragen wenden?
Die Berater der Creditreform stehen unseren Kunden für Rückfragen gerne zur Verfügung. Ferner finden Sie weitergehende Informationen zu diesem und anderen Themen auf unserer Website.
Überblick der gesetzliche Anforderungen
- Den Namen oder die Firma Ihrer Auftraggeberin oder Ihres Auftraggebers
- Den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses
- Wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden
- Wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird
- Wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund
- Wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann
Auf Nachfrage des Schuldners müssen Rechtsanwälte und Inkassounternehmen zusätzlich folgende Informationen zur Verfügung stellen:
- Eine ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers beeinträchtigt werden
- Der Name oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist
- Bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses
www.creditreform-herford.de
www.creditreform-bielefeld.de
www.creditreform-paderborn.de
www.creditreform-gütersloh.de