Markenverletzungen im Ausland

Wer in Deutschland Waren oder Dienstleistungen unter einer für einen Dritten als Marke geschützten Bezeichnung anbietet oder vertreibt, kann vor deutschen Gerichten wegen einer Markenverletzung in Anspruch genommen werden.

Unproblematisch ist das, wenn z.B. Waren mit einer derartigen Kennzeichnung in Deutschland im Ladengeschäft verkauft werden. Auch die Werbung für solche Produkte oder Leistungen kann eine Markenverletzung darstellen. Wie ist aber die Rechtslage, wenn die Werbung im Ausland über Medien erfolgt, die über die Landesgrenzen hinaus ausgestrahlt werden, z.B. über das Fernsehen oder das Internet?

Der Bundesgerichtshof hat sich mit dem Angebot von Produkten und Leistungen auf ausländischen Internetseiten bereits mehrfach befasst. Er hat dabei den Grundsatz aufgestellt, dass nicht jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen oder Waren im Internet kennzeichenrechtliche Ansprüche in Deutschland auslösen kann. Verlangt wird vielmehr, dass das Angebot einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2004 – I ZR 163/02 – HOTEL MARITIME). Nach dieser Rechtsprechung ist es für eine Kennzeichenverletzung im Inland und damit die Zuständigkeit deutscher Gerichte erforderlich, dass sich das Internetangebot nach den Gesamtumständen bestimmungsgemäß auch an Interessierte oder Kunden in Deutschland richtet. Wird z.B. eine Internetseite eines nicht deutschsprachigen Anbieters auch in einer deutschen Version vorgehalten, spricht das für einen solchen Inlandsbezug. Andere Anhaltspunkte können die Verwendung der Domainendung „.de“, Versandbedingungen, die eine Lieferung ausdrücklich nach Deutschland vorsehen, besondere Hinweise oder Bedingungen speziell für deutsche Kunden oder auch die Verwendung von Symbolen wie z.B. einer deutschen Flagge sein.

Vor kurzem hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung auch auf Kennzeichenverletzungen im international empfangbaren Fernsehen erweitert. In einer Entscheidung vom 08.03.2012  (I ZR 75/10 – „OSCAR“) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Ausstrahlung von Fernsehsendungen auf einem italienischen Sender zu befassen, der über das Kabelnetz und per Satellit auch in Deutschland empfangbar war. Die beklagte italienische Fernsehanstalt hatte im Verfahren vorgetragen, dass die Satellitenausstrahlung ihrer italienischen Fernsehprogramme darauf gerichtet sei, das Verständnis und die Kenntnis der italienischen Kultur und Sprache in der Welt zu fördern. Das reichte dem Bundesgerichtshof aus, um einen bestimmungsgemäßen Empfang der Sendungen in Deutschland zu bejahen, weshalb eine durch ihre Ausstrahlung begangene Kennzeichenverletzung in Deutschland vorlag und die deutsche Gerichtsbarkeit für diese Verletzungshandlung zuständig war.

Es stellt in der Praxis deutscher Unternehmen ein häufiges Ärgernis dar, dass gegen die Verwendung ihrer Kennzeichen durch ausländische Unternehmen in ausländischen Medien vermeintlich nicht vorgegangen werden kann. Häufig lassen sich allerdings – gerade auf Internetseiten Anhaltspunkte für einen Inlandsbezug finden, so dass auch aus rein nationalen Kennzeichen und – das ist noch wichtiger –
vor deutschen Gerichten gegen die entsprechenden Unternehmen vorgegangen werden kann. Jedenfalls gegen im EU-Ausland ansässige Unternehmen kann so relativ effektiv vorgegangen werden, sogar im Wege der einstweiligen Verfügung.

Das ist häufig kostengünstiger und effektiver als ein Vorgehen im Ausland aus einer dort bestehenden internationalen Markenregistrierung. Umgekehrt besteht natürlich die Gefahr, für die Verletzung ausländischer Kennzeichen im Ausland in Anspruch genommen zu werden, wenn diese über das Internet erfolgt.

Veröffentlicht von

Peer-Michael Preß

Peer-Michael Preß – Engagement für die Unternehmerinnen und Unternehmer in der Region seit fast 20 Jahren. Als geschäftsführender Gesellschafter des Unternehmens Press Medien GmbH & Co. KG in Detmold ist er in den Geschäftsfeldern Magazin- und Fachbuchverlag, Druckdienstleistungen und Projektagentur tätig. Seine persönlichen Themenschwerpunkte sind B2B-Marketing, Medien und Kommunikationsstrategien. Sie erreichen Peer-Michael Preß unter: m.press@press-medien.de www.press-medien.de

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