Kreis Steinfurt. Welche Beschäftigungsmöglichkeiten gibt es für Flüchtlinge auf dem deutschen Arbeitsmarkt und was müssen Unternehmen beachten, wenn sie einen Zuwanderer einstellen möchten? Diese Fragen standen im Mittelpunkt einer Informationsveranstaltung, zu der die Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf (KH) Betriebsinhaber und Selbstständige eingeladen hatte.
Dass das Thema auch im Kreis Steinfurt den Verantwortlichen in den Chefetagen auf den Nägeln brennt, zeigte die große Resonanz auf dieses Angebot. Als Referenten hatte die KH Oliver Klöpper eingeladen. Der Leiter des Sachgebiets „Zuwanderung, Aufenthalt, Integration“ im Ordnungsamt des Kreises Steinfurt gab den Zuhörern neben juristischen Hintergründen ganz praktische Tipps zum Umgang mit dem Thema an die Hand.
Entscheidend für den Arbeitsmarktzugang eines Flüchtlings ist der Aufenthaltsstatus. So erhalten Asylbewerber, die einen Asylantrag gestellt haben und in einem laufenden Verfahren sind, eine sogenannte Aufenthaltsgestattung. Sie dürfen nur nach einer Wartefrist von drei Monaten und einer sogenannten Vorrangprüfung beschäftigt werden. Das heißt, der Unternehmer muss nachweisen, dass er die Stelle mit keinem inländischen Bewerber besetzen kann. Gleiches gilt für geduldete Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die aber zumeist aus humanitären Gründen befristet in Deutschland bleiben können. In beiden Fällen müssen Betriebsinhaber auf jeden Fall die Ausländerbehörde beteiligen. Entsprechende Antragsformulare gibt es in den Bürgerbüros der Einwohnermeldeämter. Auch die Arbeitsagentur muss eingeschaltet werden.
„Dennoch können Probleme auf Sie zukommen“, sagte Oliver Klöpper. So sei die Sprachbarriere nicht zu unterschätzen. Denn Asylbewerber und Geduldete hatten bislang keinen Zugang zu geförderten Sprach- und Integrationskursen. Im Zusammenhang mit dem von der Bundesregierung neu verabschiedeten Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes wurde nunmehr jedoch auch diesem Personenkreis die Möglichkeit eröffnet, an Förderkursen zertifizierter Sprachkursträger teilzunehmen. Es bleibt abzuwarten, inwieweit dieses erfolgreich in die Praxis umgesetzt wird. Ferne gelte für Asylsuchende eine Residenzpflicht für den Ort, dem sie zugewiesen worden sind.
Asylberechtigte, das heißt anerkannte Flüchtlinge mit einem bewilligten Asylantrag, haben einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Gleiches gilt für Migranten aus bestimmten Aufnahmeprogrammen.
Auch wenn der Aufenthaltsstatus noch ungeklärt ist, können Unternehmen Flüchtlinge Türen zum deutschen Arbeitsmarkt öffnen. So dürfen Flüchtlinge unter bestimmten Voraussetzungen ein Praktikum absolvieren, Ehrenämter übernehmen oder als „Hospitant“ wie ein Gast die Abläufe im Betrieb kennenlernen. Zum Teil sind solche Tätigkeiten ohne Zustimmung der Ausländerbehörde oder der Agentur für Arbeit möglich. Oliver Klöpper riet den Zuhörern, sich im Vorfeld auf jeden Fall gründlich über die möglichen Tätigkeiten und Bedingungen zu informieren.
Dass die Gesellschaft derzeit insgesamt vor großen Herausforderungen steht und Unternehmen in diesen Fragen Neuland betreten, machte KH-Hauptgeschäftsführer Frank Tischner zum Auftakt der Veranstaltung klar. Er ermunterte die Verantwortlichen in den Betrieben, sich den Herausforderungen zu stellen und neue Wege zu wagen und sicherte dabei die Unterstützung der Kreishandwerkerschaft zu. Vieles sei aktuell im Fluss und rechtliche Rahmenbedingungen würden weiter entwickelt, so Frank Tischner. Er machte klar: „Im Handwerk gilt nicht erst seit der aktuellen Flüchtlingskrise die Devise: ,Bei uns zählt nicht, wo man herkommt, sondern wo man hinwill.’“