Karlsruhe (dapd). Kassenärzte machen sich nicht wegen Bestechlichkeit strafbar, wenn sie von einem Pharmaunternehmen Geld dafür annehmen, dass sie dessen Medikamente verschreiben. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil. Auch der Vertreter der Pharmafirma kann nicht wegen Bestechung bestraft werden. Diese Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen wurde am Freitag in Karlsruhe veröffentlicht. Darin heißt es, Ärzte handelten bei der Verordnung von Medikamenten nicht als Amtsträger oder Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen. Ein Gericht könne nur das geltende Strafrecht auslegen. Es sei Sache des Gesetzgebers, darüber zu entscheiden, ob er Korruption im Gesundheitswesen für strafwürdig hält und deshalb neue Straftatbestände schaffen will. Dem Urteil lag der Fall einer Pharmareferentin zugrunde, die Ärzten Schecks in einem Gesamtwert von 18.000 Euro übergab. Das Geld wurde nach einem Prämiensystem verteilt. Die Mediziner erhielten fünf Prozent des Herstellerpreises, wenn sie die Medikamente des Pharmaunternehmens verordneten. Die Pharmareferentin wurde zunächst vom Landgericht Hamburg wegen Bestechung zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf ihre Revision legte der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat die Rechtsfrage dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vor. Der Präsident der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery, begrüßte die Entscheidung. Der Bundesgerichtshof betone zu Recht, dass der freiberuflich tätige Kassenarzt weder Angestellter noch Funktionsträger einer öffentlichen Behörde sei. Erst jüngst habe sich der Deutsche Ärztetag in Nürnberg vehement gegen eine weitere Verrechtlichung des Arztberufes ausgesprochen und auf die Gefahren hingewiesen, die mit einer Degradierung von Ärzten zu Erfüllungsgehilfen und Beauftragten der Krankenkassen verbunden gewesen wären. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof GSSt2/11) dapd (Politik/Politik)
Kassenärzte dürfen Geld von Pharmakonzernen annehmen
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Peer-Michael Preß
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