IHK: Grundsteuerreform darf nicht für Steuererhöhungen genutzt werden

Jens Gewinnus, Referatsleiter Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag in Berlin, Jürgen König, Referent im Niedersächsischen Finanzministerium in Hannover, und Matthias Hopster, Ausschussvorsitzender und Geschäftsführer der Gehring & Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Lingen (Ems). (Foto: IHK Osnabrück)
v.l.: Jens Gewinnus, Referatsleiter Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag in Berlin, Jürgen König, Referent im Niedersächsischen Finanzministerium in Hannover, und Matthias Hopster, Ausschussvorsitzender und Geschäftsführer der Gehring & Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Lingen (Ems). (Foto: IHK Osnabrück)

„Wichtig für die Wirtschaft ist, dass die Politik ihr Versprechen einer aufkommensneutralen Grundsteuerreform hält. Die Reform darf insbesondere nicht von den Kommunen zum Anlass genommen werden, noch weiter an der Hebesatz-Schraube zu drehen.“ Mit diesen Worten nahm Matthias Hopster, Vorsitzender des IHK-Finanz- und Steuerausschusses, auf der jüngsten Sitzung in Osnabrück zu dem aktuellen Entwurf zur Grundsteuerreform Stellung. Diesen Entwurf hatte Niedersachsen gemeinsam mit Hessen in den Bundesrat eingebracht, der ihn daraufhin beschlossen hatte.

Einzelheiten des Reformentwurfs stellte Jürgen König, Referent im Niedersächsischen Finanzministerium, im IHK-Ausschuss vor. Die Reform sei überfällig, weil die bisherige Bewertungsgrundlage veraltet und damit verfassungsrechtlich zweifelhaft geworden ist. Die Einheitswerte, auf denen die Grundsteuer basiert, sind auf dem Stand des Jahres 1964 (alte Bundesländer) bzw. des Jahres 1935 (neue Bundesländer). Geplant sei nun, die Bewertungsgrundlagen neu zu gestalten. In einem ersten Schritt sollen alle Grundstücke zum 1. Januar 2022 neu bewertet werden. Ab dem Jahr 2027 soll die Grundsteuer erstmals nach dem neuen Recht erhoben werden. Der Wert eines unbebauten Grundstückes richtet sich laut Entwurf nach dem örtlichen Bodenrichtwert. Für bebaute Grundstücke soll ein neuer „Kostenwert“ auf der Basis von „Pauschalherstellungskosten“ ermittelt werden. Dafür müssen die Gebäudeart, das Baujahr und die Bruttogrundfläche festgestellt werden.

Die Ausschussmitglieder begrüßten aufgrund der veralteten Bewertungsgrundlage grundsätzlich eine Grundsteuerreform. Diese müsse aber sicherstellen, dass es für Bürger und Betriebe nicht zu Mehrbelastungen komme. Kommunen, die finanziell gut aufgestellt seien, brauchten keine Steuermehreinnahmen. Wenn solche aufgrund der Neubewertung absehbar sind, sollte über den Hebesatz zugunsten der Steuerpflichtigen nachreguliert werden. Darüber hinaus sollte die Reform dafür genutzt werden, die Erhebung zu vereinfachen.

www.osnabrueck.ihk24.de

Veröffentlicht von

Sascha Brinkdöpke

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