Der Geschäftsführer einer GmbH vertritt die Gesellschaft kraft Gesetzes. Missachtet der Geschäftsführer bei Erledigung der Angelegenheiten der Gesellschaft pflichtwidrig die ihm obliegende Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, haftet er der GmbH für den dadurch entstehenden Schaden. Das Gesetz sieht somit die Haftungskonzentration auf eine Binnenhaftung zwischen Geschäftsführer und GmbH vor, so dass das wichtigste Haftungsrisiko auch gegenüber der GmbH besteht.
Die Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers beginnen bereits bei Gründung der Gesellschaft. Werden dabei z.B. falsche Angaben gemacht, haftet der Geschäftsführer der GmbH für einen daraus entstehenden Schaden. Während des Bestehens der Gesellschaft hat der Geschäftsführer insbesondere sich der Gesellschaft bietende Geschäftschancen zu wahren, gleichzeitig jedoch auch die bestehenden Risiken zu überwachen und die Finanzen zu kontrollieren. Gerät die GmbH erst einmal in eine Krise, verschärfen sich die Pflichten des Geschäftsführers und damit auch die Haftungsrisiken deutlich. Werden z.B. nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH noch Zahlungen geleistet, ist der Geschäftsführer zum Ersatz dieser Zahlungen in voller Höhe verpflichtet. Dem kann er sich nur entziehen, wenn er nachweist, dass die Zahlungen auch in der Krise noch der Sorgfalt entsprachen. Dabei ist die Abgrenzung zwischen sorgfältigen und pflichtwidrigen Zahlungen äußerst schwierig. So kann z.B. die Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung im Einzelfall auch noch bei Insolvenzreife mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sein; die Zahlung der Arbeitgeberbeiträge ist dies jedenfalls nicht. Dies ist dadurch begründet, dass es dem Geschäftsführer nicht zugemutet werden kann, sich strafbar zu machen, aber nur die Verkürzung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung mit Strafe bedroht ist. Der Binnenanspruch ist nur durchsetzbar, wenn die Gesellschafterversammlung dies beschließt. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Geschäftsführer bei Einverständnis der Gesellschafter in seine sorgfaltspflichtwidrigen Handlungen keine Inanspruchnahme für einen Schaden befürchten muss. Ein Schadensersatzanspruch kann auch von Gesellschaftsgläubigern geltend und ggf. sogar gegen den Willen der Gesellschafter durchgesetzt werden.
Neben der Binnenhaftung bestehen zusätzliche Haftungsrisiken. Insoweit ist zu beachten, dass die GmbH zwar für die Handlungen ihres Geschäftsführers einstehen muss, dieser jedoch nicht von der Haftung befreit wird. Z.B. bei schuldhaften unerlaubten Handlungen kann der Geschädigte ohne Weiteres auch auf diesen zurückgreifen. Ein wichtiger Fall ist z.B. eine schuldhafte Verletzung der Pflicht, die Steuern der GmbH aus den verwalteten Mitteln zu entrichten. Insoweit ist allerdings zwischen den einzelnen Steuerarten zu differenzieren. So muss die Lohnsteuer – als Fremdgeld – stets in voller Höhe beglichen werden, während hinsichtlich der übrigen Steuern lediglich der Grundsatz der verhältnismäßigen Tilgung zu beachten ist. Das bedeutet, dass alle Gläubiger zu einer gleichen Quote befriedigt werden müssen, wenn die Mittel nicht zur Tilgung aller Verbindlichkeiten ausreichen.
Geschäftsführer können insoweit durch eine interne Aufgabenteilung nur bedingt aus der Verantwortung genommen werden. Der technische Geschäftsführer z.B. ist zwar intern nicht dafür zuständig, die Steuern abzuführen. Kontrollieren muss er dies aber dennoch. Sobald sich aber erste Anzeichen dafür ergeben, dass der eigentlich zuständige Geschäftsführer der Pflicht zur Abführung der Steuern nicht ordnungsgemäß nachkommt, muss auch der technische Geschäftsführer mit einer Inhaftungnahme rechnen, sofern er seine Kontrollpflicht nicht ausreichend wahrnimmt. Es ist zwar möglich, vertragliche Regelungen zur Beschränkung der Haftungsrisiken vorzusehen. Dem sind jedoch häufig jedenfalls dann vom Gesetz Grenzen gesetzt, wenn unmittelbar Gläubigerinteressen betroffen sind. Zudem können sogenannte D&O-Versicherungen abgeschlossen werden, bei denen die jeweiligen Versicherungsbedingungen jedoch genau überprüft werden sollten.
Wichtig ist, dass sich Geschäftsführer ständig ihrer Haftungsrisiken bewusst sind. Aufgrund der umfangreichen Kasuistik in Bezug auf die Sorgfaltspflichten sollte im Zweifelsfalle immer fachkundiger Rat eingeholt werden, um sich nicht unvorhergesehenen Haftungsrisiken ausgesetzt zu sehen.