Davon ist das Finanzamt kaum zu überzeugen, wie ein Finanzgerichtsurteil zeigt.
Ein Jaguar E-Type, Baujahr 1973 – der Traum vieler Oldtimer-Fans. Aber selbst wenn ein solcher Sportwagen ausschließlich betrieblich genutzt wird, ist er steuerlich nicht abzugsfähig. Das ist zumindest die Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg, der die Aufwendungen dafür als unangemessene Repräsentationskosten einstufte (Az. 6 K 2473/09).
Der mit dem historischen Kennzeichen „H“ zugelassene Oldtimer wurde viermal zu Kundenbesuchen eingesetzt, ansonsten wurde der betagte Sportwagen zur Inspektion, zum TÜV und natürlich zum Tanken gefahren. Trotzdem meinten die Stuttgarter Richter, dass die Aufwendungen für den Jaguar nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig seien, denn die Nutzung des Wagens erfülle einen ähnlichen Zweck wie Jagd und Fischerei, Segeljachten und Motoryachten. Die Aufwendungen für all diese Bereiche sind laut Einkommensteuergesetz ebenfalls nicht abzugsfähig.
Immerhin gestanden die Richter zu, dass ein solcher Sportwagen geeignet sei, Geschäftsfreunde zu unterhalten. Aber aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes, seiner Motorisierung, der Seltenheit im heutigen Straßenbild sowie seines Alters löse er auch „Affektionsinteresse beim Halter“ aus. Mit anderen Worten: ein Oldtimer aus Leidenschaft ist nicht steuerlich abzugsfähig.