Die Vermögensteuer-Pläne der SPD und die Auswirkungen bei größeren mittelständischen Unternehmen. Die derzeit diskutierten Vorschläge der SPD zur Vermögensteuer 2014 haben erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtsteuerbelastung und Thesaurierungsmöglichkeiten größerer mittelständischer Unternehmen.
Der Vermögensteuersatz soll 1,0 Prozent des Unternehmenswerts betragen, der zu Verkehrswerten anzusetzen ist. Die jährliche Vermögensteuerbelastung soll auf 30,0 Prozent des Unternehmensgewinns begrenzt werden. Für Kapitalgesellschaften und deren Gesellschafter soll eine doppelte Belastung durch Vermögensteuern dadurch vermieden werden, dass sowohl das Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft als auch die Unternehmensanteile der Anteilseigner jeweils nur zur Hälfte angesetzt werden (sog. Halbvermögensverfahren).
Für kleinere Unternehmen sollen großzügige Freibeträge dazu führen, dass praktisch keine Vermögensteuer anfällt. Bei größeren Unternehmen, d. h. auch bei größeren Familiengesellschaften und deren Gesellschaftern, dürften sich die Freibeträge jedoch nicht nennenswert auswirken. Einzelheiten zu den Freibeträgen und der Besteuerung des Betriebsvermögens sollen auf dem SPD-Programmparteitag am 14. April 2013 verkündet werden. Nach den derzeitigen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass es zumindest bei größeren Unternehmen zu einer drastischen Erhöhung der Steuerbelastung kommt.
Obwohl die Vermögensteuer eine Sub-stanzsteuer sein soll, hängt sie nach den SPD-Vorschlägen letztlich vom Gewinn des Unternehmens ab und zwar aus folgenden Gründen: Die Ermittlung der Verkehrswerte für Betriebsvermögen erfolgt – wie für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer – nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Danach ist grundsätzlich das Betriebsvermögen auf Basis der Ertragsaussichten des Unternehmens nach dem sogen. vereinfachten Ertragswertverfahren zu ermitteln, wobei allerdings der Substanzwert (Eigenkapital zzgl. stille Reserven) die Wertuntergrenze darstellt.
Da beim vereinfachten Ertragswertverfahren auf die durchschnittlichen Gewinne der vergangenen drei Jahre abgestellt wird, ist die Vermögensteuer mittelbar vom Ertrag des Unternehmens abhängig. Bezogen auf einen beispielhaften Unternehmensgewinn (vor Steuern) in Höhe von 100 ist der Kapitalisierungsfaktor (für 2013 = 15,3) nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes mit 70 (= 100 ./. 30,0 Prozent pauschale Ertragsteuern) zu multiplizieren. Demgemäß ergibt sich ein Verkehrswert des Betriebsvermögens von 1.070 (= 15,3 x 70), so dass die 1-prozentige Vermögensteuer 10,7 beträgt. Im Ergebnis beläuft sich die Vermögensteuerbelastung somit grundsätzlich auf 10,7 Prozent des Gewinns vor Steuern.
Bei ertragsschwachen Unternehmen unterschreitet der nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelte Verkehrswert regelmäßig den Substanzwert als Mindestbemessungsgrundlage, so dass in diesen Fällen die Kappung auf 30 Prozent des Gewinns vor Steuern zum Tragen kommt. Die Vermögensteuer beträgt also bei ertragsschwachen Gesellschaften grundsätzlich 30,0 Prozent des Gewinns. In einem Übergangsbereich (vom ertragsstarken zum ertragsschwachen Unternehmen) steigt sie von 10,7 Prozent auf 30,0 Prozent des Gewinns an.
Da die SPD auch eine Erhöhung des ESt-Spitzensatzes (von 45,0 Prozent auf 49,0 Prozent) und eine Aufstockung der Abgeltungsteuer von 25 Prozent auf 32 Prozent fordert, würde sich zukünftig folgende Gesamtsteuerbelastung (einschließlich Gesellschafter) ergeben:
Personengesellschaften
ertragsstark
von ca. 50,0 auf ca. 65,0 Prozent
ertragsschwach
von ca. 50,0 auf ca. 85,0 Prozent
Kapitalgesellschaften
ertragsstark
von ca. 50,0 auf ca. 65,0 Prozent
ertragsschwach
von ca. 50,0 auf ca. 80,0 Prozent
Diese drastischen Erhöhungen verschlechtern die Thesaurierungs- und Investitionsmöglichkeiten größerer Familienunternehmen, wie auch das Einkommen der Gesellschafter beträchtlich und gefährden damit auf Dauer die Existenz vieler größerer mittelständischer Unternehmen. Vielleicht läßt sich die SPD durch Intervention der Unternehmer, ihrer Mitarbeiter und der Verbände noch von der Vermögensteuer, zumindest für Betriebsvermögen, abbringen!