Karlsruhe (dapd). Eigenbedarfskündigungen des Vermieters sind auch nach wenigen Jahren zulässig. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe. Nach der Entscheidung des für das Mietrecht zuständigen VIII. Zivilsenats kommt es allein darauf an, ob der Vermieter schon bei Abschluss des Mietvertrags von dem bevorstehenden Eigenbedarf wusste. War das nicht der Fall, liegt bei einer Eigenbedarfskündigung nach drei Jahren kein Rechtsmissbrauch vor. In dem Fall hatten Mieter ein Einfamilienhaus in Wolfenbüttel gemietet und dafür unter anderem eine Einbauküche angeschafft. Die Kündigung erfolgte nach drei Jahren, weil der Enkel des Vermieters Nachwuchs bekam und mit seiner Partnerin in das Haus ziehen wollte. Weil der Eigenbedarf bei Vermietung des Hauses nicht absehbar war, bestätigte der BGH nun endgültig die Räumungsklage des Vermieters. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 233/12) dapd (Wirtschaft/Wirtschaft)
Eigenbedarfskündigung schon nach wenigen Jahren zulässig
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Peer-Michael Preß
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