Die Zeiten, in denen Steuerhinterziehung ein Kavaliersdelikt war, sind endgültig vorbei: Die Reaktion der Medien auf den Steuerfall Hoeneß hat offenbart, dass die Zeiten, als die Nichtangabe von ausländischen Einkünften in der Steuererklärung als Kavaliersdelikt angesehen wurde, endgültig vorbei sind. Dies geht einher mit der in den letzten Jahren zu beobachtenden Intensivierung des Verfolgungsdrucks gegenüber Steuerpflichtigen, die im Ausland Einkünfte am deutschen Fiskus vorbei erzielen.
Neben der rechtlich problematischen Auswertung von sogenannten Steuer-CD´s steht den deutschen Finanzbehörden eine weitere sehr effiziente Möglichkeit der Informationsbeschaffung durch sogenannte Gruppenanfragen noch OECD-Standard zu. Die Gruppenanfrage ist vergleichbar mit einer Rasterfahndung, da für das Auskunftsverlangen keine einzelne Person mehr konkret benannt werden muss, sondern Gruppen von Steuerpflichtigen mit einem bestimmten Verhaltensmuster abgefragt werden können.
Auch die Schweiz hat dies Anfang 2013 in ihre Steuergesetzgebung implementiert. Einigkeit besteht bislang nur darüber, dass eine Ausforschung ins Blaue hinein weiterhin unzulässig ist. Der Kauf von zur Steuerhinterziehung geeigneten Anlageprodukten wie bspw. (Schein-)Lebensversicherungen sowie Liechtensteinische Stiftungen stellen dagegen ein abfragefähiges Verhaltensmuster nach Art. 26 OECD-MA dar, so dass hierüber zukünftig Auskunft erteilt werden kann. Die Kontoauflösung (sog. Abschleichung) oder der Transfer in einen anderen Staat können ebenfalls hierunter fallen. Das deutsche Steuerrecht bietet jedoch eine einmalige Möglichkeit für den Steuersünder, durch vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit eine Straffreiheit zu erlangen.
Eine Selbstanzeige bedarf allerdings der sorgfältigen, fachkundigen Planung, da der Gesetzgeber ab 2011 eine Straffreiheit nur noch dann gewährt, wenn die Selbstanzeige vollständig ist, also sämtliche Hinterziehungssachverhalte lückenlos und korrekt nacherklärt werden.
Hat sich der Steuerpflichtige zu einer Selbstanzeige entschlossen, kennt er jedoch die genaue Höhe der ausländischen Einkünfte nicht, etwa weil sich die Unterlagen ebenfalls im Ausland befinden, so besteht vom Grundsatz her die Möglichkeit, eine Selbstanzeige in Stufen im Wege der Schätzung bei der Finanzbehörde einzureichen.
Bei der Schätzung der Einkünfte und der Steuerverkürzung sollte immer ein sehr großzügiger Sicherheitszuschlag noch oben mit angegeben werden, denn nach der neueren Rspr. des Bundesgerichtshofs ist die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige bei einer Abweichung von über 5 % zum tatsächlichen Verkürzungsbetrag nicht mehr möglich.
Der Steuerpflichtige, der sich zu einer Selbstanzeige entschließt, sollte auch immer bedenken, dass er Straffreiheit gem. § 371 Abs. 3 AO immer nur dann erhält, wenn die hinterzogenen Steuern vollständig innerhalb der ihm gesetzten Frist nachentrichtet werden.
Solange der Steuerpflichtige bzgl. der hinterzogenen Steuern nicht zahlungsfähig ist, macht eine Selbstanzeige zu diesem Zeitpunkt für ihn keinen Sinn.
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