Das neue Gefahrgutrecht 2015

Dipl. -Ing. Thorsten Herbrüggen Geschäftsführer Ternion Management -Systeme (Foto www.Schoeningfotodesign.de)
Dipl. -Ing. Thorsten Herbrüggen Geschäftsführer Ternion Management -Systeme (Foto: Schöning-Fotodesign)

Beim Thema Gefahrgutrecht ist bei vielen Unternehmen zunächst der Gedanke: „Damit haben wir nichts zu tun, wir fahren kein Gefahrgut.“ Bei näherer Betrachtung stimmt dies, zu mindestens in Bezug auf die hergestellten Produkte. Aber was ist z. B. mit Abfällen, wie ölverschmierten Putzlappen, Neonröhren oder dem Empfang von Gefahrgut.

Gemäß Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) benötigt jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung von Gefahrgut umfasst, einen Gefahrgutbeauftragten. Hierbei ist nicht nur die Beförderung von Relevanz, sondern zum Beispiel auch das Befüllen, Verpacken, Versenden oder Empfangen. Ausgenommen sind unter anderem, wer nicht mehr als 50 to/a empfängt oder wer an nicht mehr als 50 to /a für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt ist. Damit muss aber jedes Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen, das Abfälle entsorgt, die Gefahrgut sind, wie z.B. ölverschmierte Putzlappen.

In diesem Falle obliegen dem Unternehmen z.B. die Pfl ichten als Absender, Verpacker, Verlader gemäß GGVSEB, auch wenn diese üblicherweise z. T. vom Entsorger übernommen werden. Die Verantwortung verbleibt beim Unternehmen und lässt sich auch nicht delegieren. Dementsprechend sind auch die Personen, die die vorgenannten Aufgaben übernehmen gemäß Kapitel 1.3 ADR vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen zu unterweisen.

Im neuen ADR 2015 gibt es einige Änderungen, die für viele Unternehmen interessant sind. Die Übergangsfrist gilt bis zum 30.06.2015, abweichende Übergangsfristen gibt es in Einzelfällen bis 30.06.2017. Bei der sogenannten 1000-Punkte-Regelung wurde bei fl üssigen Stoffen der Wert vom nominalen Fassungsraum auf Gesamtmenge der enthaltenden Güter geändert. Somit ist im Zweifelsfalle etwas mehr Spielraum gegeben. Änderungen gibt es auch im Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln und Batterien (Lithium-Batterien). Für Altverpackungen, leer ungereinigt wurde die neue UN-Nummer 3509 eingeführt (z.B. Kanister für Säuren, Reiniger, Lösemittel, etc.). Sprechen Sie ihren Entsorger an. Die schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblatt) wurden marginal verändert, die Übergangsfrist gilt bis 30.06.2017.

www.ternion.de

 

Veröffentlicht von

Sascha Brinkdöpke

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