Hamm (dapd). Busunternehmen müssen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm ihren Namen und den Firmensitz stets gut sichtbar an den Außenseiten ihrer Fahrzeuge anbringen. Der Fahrgast müsse die Schriftzüge „klar und schnell“ erkennen können, heißt es in der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung. Die Schriftzüge sollten ausreichend groß sein, um sie beim Einsteigen sofort zu erkennen. Mit dem rechtskräftigen Urteil wies das OLG in zweiter Instanz die Klage eines Busunternehmers zurück. Wegen einer schlecht sichtbaren Beschriftung an einem seiner Fahrzeuge hatte ihn das Amtsgericht Essen zu einem Bußgeld von 50 Euro verurteilt. Der Schriftzug des Unternehmens war nur wenige Zentimeter groß unter den Außenspiegeln angebracht. Beim Einsteigen würden die Angaben an dem beanstandeten Bus zudem durch die geöffnete Tür verdeckt, kritisierte das OLG. (Aktenzeichen: Oberlandesgericht Hamm III-5 RBs 16/13) dapd (Wirtschaft/Wirtschaft)
Busse müssen Namen des Betreibers gut sichtbar zeigen
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Peer-Michael Preß
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