Karlsruhe/Berlin (dapd). Gute Nachricht für Vermieter: Sie können vom Bürgen eines in Zahlungsverzug geratenen Mieters letztlich die gesamte rückständige Miete verlangen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe. Die gesetzliche Begrenzung der Höhe einer Mietsicherheit auf drei Monatsmieten gelte nicht, wenn die Sicherheit von einem Dritten gewährt werde, um eine dem Mieter drohende Kündigung wegen Zahlungsverzugs abzuwenden. Der Deutsche Mieterbund kritisierte das Urteil. Rechtssicherheit schaffe die neue Entscheidung nicht. Der BGH weiche die „klare und eindeutige“ Rechtslage auf, wonach eine Mietkaution oder Mietsicherheit höchstens drei Monatsmieten betragen dürfe. Wenn durch die Gewährung einer höheren oder unbegrenzten Sicherheit die Kündigung des Mieters abgewendet werden solle, sei dies nun zulässig, sagte Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten in Berlin. Er nannte das Urteil „problematisch und unpraktikabel“. In dem Fall aus Mannheim hatte eine Schwester für ihren Bruder, der mit seiner Miete in Zahlungsverzug geraten war, gegenüber dem Vermieter gebürgt. Mit der Bürgschaftserklärung für die Mietzahlungen ihres Bruders wollte sie verhindern, dass ihm gekündigt würde. Der Vermieter glich die Zahlungsrückstände daraufhin zunächst über das ursprüngliche Kautionsguthaben aus. Bürgin muss Mietrückstände in Höhe von 6.500 Euro zahlen In der Folgezeit blieb der Bruder aber zahlreiche weitere Mieten schuldig. Er wurde schließlich – nach der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter – zur Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten in Höhe von 6.500 Euro verurteilt. Der BGH entschied nun, dass der Vermieter von der Schwester wegen ihrer Bürgschaft die Zahlung dieser Summe verlangen kann. Sie hatte nur drei Monatsmieten in Höhe von insgesamt 1.050 Euro zahlen wollen. Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs begründete sein Urteil letztlich mit dem Schutz von Mietern. Denn wenn es in einem solchen Fall verboten wäre, eine drei Monatsmieten übersteigende Sicherheit zu vereinbaren, könnte der Vermieter keine zusätzliche Sicherheit erhalten, betonte der BGH. Der Vermieter wäre dann zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen des eingetretenen Zahlungsverzugs gezwungen. Damit würde die Begrenzung der Mietsicherheit, die eigentlich dem Schutz des Mieters dienen solle, die Beendigung des Mietverhältnisses auslösen und sich zum Nachteil des Mieters auswirken. Schon vor Jahren hatte der BGH nach Angaben Siebenkottens Ausnahmen zugelassen, wenn Eltern sich für Mietzahlungen ihrer Kinder verbürgen wollten. Hier dürfe der Vermieter zwar nur eine Sicherheit bis zu einer Höhe von drei Monatsmieten fordern. Er könne aber eine höhere oder unbegrenzte Elternbürgschaft annehmen, wenn ihm diese „aufgedrängt“ werde. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 379/12) dapd (Wirtschaft/Wirtschaft)
BGH erlaubt höhere Mietsicherheiten im Falle einer Bürgschaft
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Peer-Michael Preß
Peer-Michael Preß – Engagement für die Unternehmerinnen und Unternehmer in der Region seit fast 20 Jahren. Als geschäftsführender Gesellschafter des Unternehmens Press Medien GmbH & Co. KG in Detmold ist er in den Geschäftsfeldern Magazin- und Fachbuchverlag, Druckdienstleistungen und Projektagentur tätig. Seine persönlichen Themenschwerpunkte sind B2B-Marketing, Medien und Kommunikationsstrategien. Sie erreichen Peer-Michael Preß unter: m.press@press-medien.de www.press-medien.de Alle Beiträge von Peer-Michael Preß anzeigen