Erfurt (dapd). Arbeitgeber können schon ab dem ersten Tag der Krankmeldung ein ärztliches Attest verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Mittwoch entschieden. Es ist nicht erforderlich, dass in der Vergangenheit ein Verdacht bestand, der Mitarbeiter habe eine Krankheit nur vorgetäuscht. Nur wenn der Tarifvertrag das Recht auf eine frühere Vorlage ausdrücklich ausschließe, könne erst nach mehreren Fehltagen die ärztliche Bestätigung verlangt werden. Eine Rundfunk-Redakteurin hatte mehrfach eine Dienstreise beantragt, die vom Vorgesetzten abgelehnt wurde. Am vorgesehenen Reisetag meldete sich die Redakteurin krank und erschien am Folgetag wieder zur Arbeit. Der Arbeitgeber verlangte daraufhin von ihr, künftig schon am ersten Fehltag ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Redakteurin hielt diese Weisung für unwirksam. Für solch eine Forderung bedürfe es einer sachlichen Rechtfertigung. Auch der Tarifvertrag sehe ein derartiges Recht nicht vor. Das Bundesarbeitsgericht gab der Rundfunkanstalt in letzter Instanz Recht. Zur Begründung verwiesen die Bundesarbeitsrichter auf das „Gesetz zur Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall“ (EFZG). Nach der Bestimmung ist das ärztliche Attest zwar stets nach drei Krankheitstagen vorzulegen. Dort heißt es aber auch: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“ (Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht 5 AZR 886/11) dapd (Wirtschaft/Wirtschaft)
Arbeitgeber kann Arzt-Attest ab dem ersten Krankheitstag verlangen
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Peer-Michael Preß
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