Anspruch auf Rückforderungen

Schweizer Banken müssen Rückvergütungen herausgeben: Schweizer Banken dürfen Rückvergütungen (sog. Kick-Backs), die sie im Rahmen eines Vermögensverwaltungsmandats für den Vertrieb von Anlageprodukten erhalten haben, nicht mehr selber behalten, sondern müssen diese an ihren Kunden herausgeben. Das hat das Schweizer Bundesgericht mit einem wegweisenden Urteil vom 30. Oktober 2012 (4A_127/2012) entschieden. Damit stehen auch deutschen Anlegern, die ihr gesamtes Vermögen oder Teile davon von Schweizer Banken verwalten lassen, Rückforderungsansprüche in beträchtlicher Höhe zu.

Mehr als die Hälfte der in der Schweiz angelegten und verwalteten Gelder sind ausländischer Herkunft. Dieses Vermögen ist in aller Regel von den Anlegern auch gegenüber den nationalen Steuerbehörden ordnungsgemäß deklariert worden. Solchen Kunden, darunter auch tausende deutsche Anleger, stehen aufgrund eines aktuellen und richtungsweisenden Urteils des Schweizer Bundesgerichts vom 30. Oktober 2012 nunmehr Rückforderungsansprüche gegen ihre Schweizer Bank wegen nicht weitergeleiteter Rückvergütungen aus der Vermögensverwaltung zu.

In dem konkreten Fall hatte ein Kunde von der Schweizer Großbank UBS die Offenlegung und Herausgabe von Zahlungen verlangt, welche diese von Dritten im Zusammenhang mit der Verwaltung seines Depots erhalten hat. Die wenigsten Bankkunden haben überhaupt Kenntnis von solchen an die vermögensverwaltende Bank gezahlten Rückvergütungen. Sichtbar sind für den Kunden ausschließlich die Vermögensverwaltungsgebühren, die er direkt an die Bank zahlen muss. Dass die vermögensverwaltende Bank aber im Hintergrund zusätzlich an den erhaltenen Rückvergütungen von den einzelnen Produktanbietern verdient, bleibt dem Bankkunden verborgen. Diese Praxis hat das Schweizer Bundesgericht nunmehr endgültig untersagt. Sämtliche Rückvergütungen gehören ausschließlich dem Kunden und müssen folglich von der Bank an diesen weitergegeben werden. Die Schweizer Banken müssen sogar rückwirkend für die letzten zehn Jahre die erhaltenen Rückvergütungen an den Kunden herausgegeben.

Die Anleger können somit von ihrer Schweizer Bank Gelder heraus verlangen, von denen sie bislang noch gar keine Ahnung hatten.

Deutsche Anleger, die mit einer Schweizer Bank einen Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen haben, sollten somit umgehend ihre Ansprüche auf Rückforderung der in den letzten zehn Jahren von der Bank einbehaltenen Bestandspflegekommissionen/Rückvergütungen überprüfen lassen und unter Verweis auf die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung auch geltend machen.

www.hps-consulting.de

Veröffentlicht von

Peer-Michael Preß

Peer-Michael Preß – Engagement für die Unternehmerinnen und Unternehmer in der Region seit fast 20 Jahren. Als geschäftsführender Gesellschafter des Unternehmens Press Medien GmbH & Co. KG in Detmold ist er in den Geschäftsfeldern Magazin- und Fachbuchverlag, Druckdienstleistungen und Projektagentur tätig. Seine persönlichen Themenschwerpunkte sind B2B-Marketing, Medien und Kommunikationsstrategien. Sie erreichen Peer-Michael Preß unter: m.press@press-medien.de www.press-medien.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.