Luxemburg (dapd). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) nimmt Aktiengesellschaften bei der Information von Aktionären stärker in die Pflicht: Sie müssen auch Zwischenschritte zu einer börsenrelevanten Entscheidung veröffentlichen, wie das Gericht am Donnerstag in Luxemburg mitteilte. Der Bundesgerichtshof hatte den EuGH eingeschaltet und darum gebeten, den Begriff „Insider-Information“ näher zu bestimmen. Diese zeichnet sich bei Unternehmen am Finanzmarkt laut EU-Richtlinie dadurch aus, dass sie eine präzise und nicht öffentlich bekannte Information ist, die geeignet ist, bei Bekanntwerden den Aktienkurs zu beeinflussen. Laut EU-Richtlinie müssen Unternehmen am Finanzmarkt solche Informationen so bald wie möglich mitteilen. Insider-Geschäfte sind demnach verboten. Dem aktuellen Urteil zufolge können auch Zwischenschritte präzise Informationen und damit mitteilungspflichtig sein. Hintergrund ist der Wechsel an der Daimler-Führungsspitze im Jahr 2005. Ein Musterkläger ist der Ansicht, dass das vorzeitige Ausscheiden von Jürgen Schrempp, der vom heutigen Vorstandsvorsitzenden Dieter Zetsche ersetzt wurde, früher hätte bekanntgegeben werden müssen. Der Autohersteller hatte die Personalie per Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht, woraufhin der Daimler-Kurs in die Höhe ging. Der Kläger hatte seine Aktien vorher verkauft und macht jetzt Schadenersatz geltend. „Wir gehen davon aus, dass wir rechtzeitig informiert haben“, sagte eine Daimler-Sprecherin. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte am 22. April 2009 in einem Musterverfahren entschieden, dass Daimler im Juli 2005 den Rücktritt Schrempps rechtzeitig bekanntgegeben hatte. Mit diesem Urteil wies das OLG Schadenersatzforderungen von Kleinaktionären wegen entgangener Kursgewinne zurück. Der Musterkläger legte dagegen Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Nach dem EuGH-Urteil muss der Bundesgerichtshof jetzt in dem Einzelfall entscheiden. dapd (Wirtschaft/Wirtschaft)
Aktiengesellschaften müssen laut Urteil häufiger informieren
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Peer-Michael Preß
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