Karlsruhe (dapd). Wer ein Auto mit gelber Umweltplakette kauft, sollte sich vom Verkäufer zusichern lassen, dass der Wagen auch weiterhin das Siegel erhält. Wurde der Fortbestand der Umweltplakette nicht zugesichert, trägt der Käufer das Risiko im Falle der Aberkennung. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch. In dem Fall hatte ein Privatmann 2011 ein gebrauchtes Wohnmobil für 7.500 Euro aus dritter Hand gekauft. Das Auto hatte die gelbe Plakette an der Windschutzscheibe. Auf Nachfrage des Käufers, sagte der Vorbesitzer, das Wohnmobil habe die Plakette bereits gehabt, als er selbst das Fahrzeug gebraucht gekauft habe. Er gehe deshalb davon aus, dass das Wohnmobil die Plakette erneut bekomme. Als das Wohnmobil umgemeldet wurde und ein neues Kennzeichen erhielt, ergab die neue Überprüfung jedoch, dass das Fahrzeug keine Euro-Norm erfüllte und auch nicht nachgerüstet werden konnte. Es wurde daher keine Plakette mehr zugeteilt, so dass der Käufer mit dem Wohnmobil in viele deutsche Städte nicht fahren darf. Er wollte den Kaufvertrag daraufhin rückgängig machen, scheiterte aber in allen Gerichtsinstanzen. Der BGH entschied nun in letzter Instanz, dass keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Der Verkäufer habe nicht zugesagt, dass das Wohnmobil aufgrund seines Wissens weiterhin die gelbe Plakette erhalte. Vielmehr habe er sich darauf bezogen, dass das Fahrzeug bei seinem Erwerb die Umweltplakette schon besaß und ihm nicht bekannt sei, wieso es die Einstufung nicht mehr erhalten solle. Damit habe der Verkäufer hinreichend deutlich gemacht, dass es sich nicht um eigenes Wissen handle, entschieden die Bundesrichter. (Aktenzeichen: BGH VIII ZR 186/12) dapd (Wirtschaft/Wirtschaft)
Aberkannte Umweltplakette liegt im Risiko des Autokäufers
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Peer-Michael Preß
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