Karlsruhe (dapd). Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) braucht eine Tagesmutter, die fünf Kinder gegen Bezahlung in ihrer Wohnung betreut, die Zustimmung des Verwalters. Nach dem Urteil vom Freitag stellt die bezahlte Kindesbetreuung in den eigenen Räumen eine gewerbliche Nutzung dar. Ob der Verwalter die Genehmigung erteilen muss oder sie wegen des Kinderlärms verweigern darf, ließ der BGH aus prozessualen Gründen aber offen. Im Streitfall hatte es die Wohnungseigentümergemeinschaft versäumt, das Verbot des Verwalters anzufechten. Deshalb konnte der BGH aus prozessualen Grüdnen inhaltlich nicht entscheiden. „Die Erwartungen sind hoch, aber wir können sie nicht erfüllen“, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Krüger in der Urteilsverkündung. Im konkreten Streit geht es um eine Wohnungseigentümer-Anlage in Köln. Die Vermieterin und viele Mitbewohner im Haus sind mit der Betreuung der fünf Kinder durch die Tagesmutter auch einverstanden. Nicht jedoch die Eigentümer in der darunter liegenden Parterrewohnung. Auf Einwände dieser einen Familie hatte der Verwalter die Tätigkeit der Tagesmutter untersagt. Die Gemeinschaft der Eigentümer hätte diesen Beschluss anfechten müssen. Das war jedoch unterblieben. Damit ist das Verbot formal gültig. Der Verwalter muss nun seine Entscheidung abändern oder die Gemeinschaft der Eigentümer muss sein Verbot anfechten. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof V ZR 204/11) dapd (Politik/Politik)