Die Schätzungsmethode basierend auf Zeitreihenvergleichen ist bisher die gängige Praxis für Unternehmen, die Umsätze über Barkassen abrechnen. Dazu zählen insbesondere die Gastronomie und Hotellerie, aber auch Apotheken und Bäckereien. Mit einem Urteil aus 2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt, dass Zeitreihenvergleiche nur unter Einschränkungen zulässig sind. Bei der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung werden die jährlichen Erlöse und Wareneinkäufe in Wochen zerlegt.