Wer einen Angehörigen, Nachbarn oder Bekannten pflegt und nach dessen Tod von ihm erbt, kann bei der Erbschaftsteuer einen Pflegefreibetrag geltend machen. In Höhe von bis zu 20.000 Euro gilt dieser grundsätzlich für alle pflegenden Personen. Der Bundesfinanzhof hat mit einem aktuellen Urteil entschieden, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht darauf keinen Einfluss haben darf. Zuvor waren beispielsweise Kinder, die ihre Eltern gepflegt hatten, von diesem Freibetrag ausgenommen, da sie als Verwandte in gerader Linie (sprich: Eltern-Kind-Verhältnis) gesetzlich zur Pflege verpflichtet sind.
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