Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Mai 2019 ein Grundsatzurteil gefällt, dass die Arbeitgeber*innen künftig zur Erfassung von Arbeitszeiten verpflichtet. Während sich in einigen Bereichen, wie etwa bei Berufskraftfahrern, im Öffentlichen Dienst oder in der Produktion, wo die Arbeitszeiterfassung zur Ermittlung der Herstellkosten gang und gäbe sind, kaum etwas ändert, führt das Luxemburger Urteil in vielen anderen Bereichen zu nachhaltigen Veränderungen in Organisation und Verwaltung.
Arbeitszeiterfassung – Konsequenzen für Arbeitgeber und New Work weiterlesenSchlagwort: eugh
EuGH-Urteil zur Weservertiefung – Aus für jedes industrielle Vorhaben oder Infrastrukturvorhaben?
Mit seinem Urteil zur Weservertiefung vom 01.07.2015 – Rs. C-461/13 – hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf eine Vorlageentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) eine weitreichende Entscheidung zur wasserrechtlichen Beurteilung der geplanten Weservertiefung zur Ermöglichung der Durchfahrt größerer Containerschiffe zu den Häfen Bremerhaven, Brake und Bremen getroffen.
EuGH beklagt Eigenwilligkeit des Bundesverfassungsgerichts
Karlsruhe (dapd). Es war ein altes Sprichwort, das unter Juristen jahrzehntelang galt: „Über dem Bundesverfassungsgericht wölbt sich nur noch der blaue Himmel.“ Es gab keine Instanz, die den Karlsruher Richtern etwas zu sagen hatte. Das hat sich inzwischen spürbar geändert: Nicht nur der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat an Entscheidungsmacht gewonnen und tritt selbstbewusst auf – gerade gegenüber dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Dies war am Mittwochabend bei einem Vortrag der Generalanwältin am EuGH, Juliane Kokott, zu beobachten, den sie bei einer Veranstaltung der Justizpressekonferenz (JPK) in Karlsruhe hielt. Dabei warf Kokott dem Bundesverfassungsgericht ein teilweise „eigenwilliges“ Vorgehen vor. Der Anlass: Die Karlsruher Richter hätten bei ihrem Urteil zum dauerhaften Euro-Rettungsschirm (ESM) neben der deutschen Verfassung gleich auch das Recht der Europäischen Union mit ausgelegt, obwohl das eigentlich Sache des EuGH sei. Das Verfassungsgericht hatte am 12. September 2012 mehrere Eilanträge gegen die deutschen Zustimmungsgesetze zum ESM abgewiesen. Kokott sagte dazu in Karlsruhe: „Das Bundesverfassungsgericht legte in dieser Entscheidung nicht nur das deutsche Grundgesetz, sondern die europäischen Verträge en passant gleich mit aus.“ Also auch solche Bestimmungen, die eigentlich vom EuGH – der nur zwei Monate später ebenfalls in Sachen ESM entschied – „auszulegen waren“. „Erstaunliches“ im Karlsruher ESM-Urteil gelesen Zum Inhalt dieser Vorschriften der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion habe man im ESM-Urteil des Bundesverfassungsgerichts „zum Teil recht Erstaunliches“ gelesen, fuhr Kokott fort: Die Änderung der europäischen Verträge, die den ESM unionsrechtlich legitimieren sollte, bedeute aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts nämlich eine „grundlegende Umgestaltung der bisherigen Wirtschafts- und Währungsunion“. Der EuGH entschied in seinem ESM-Urteil dann allerdings „das Gegenteil“: Die Vertragsänderung sei nur „deklaratorisch“, also lediglich klarstellend. „Die Vertragsänderung, die den ESM legitimieren sollte, ist damit aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs noch nicht einmal eine Umgestaltung der Wirtschafts- und Währungsunion, geschweige denn eine grundlegende“, betonte Kokott. Sie hatte als Generalanwältin einen unabhängigen Urteilsvorschlag („Schlussantrag“) für die EuGH-Richter bei ihrer Entscheidungsfindung in der ESM-Sache erarbeitet. Der EuGH hatte dann den milliardenschweren Rettungsschirm letztlich auch bestätigt. Die Luxemburger Richter entschieden im November 2012 über eine Vorlage des irischen Obersten Gerichtshofs, vor dem wiederum der irische Parlamentarier Thomas Pringle gegen den ESM geklagt hatte. Pringle sah einen Bruch des europäischen Vertragstextes. Auslegung von Unionsrecht „im Zweifel dem EuGH überlassen“ Mit kritischem Blick auf das Karlsruher Vorgehen sagte Kokott in ihrem Vortrag weiter, der EuGH sei „nun einmal die entscheidende Instanz zur Auslegung des Unionsrechts“. Deshalb müsse man einfach feststellen, dass dies „eine eigenwillige Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts“ gewesen sei. Sie halte es „für schlecht, wenn sich die Aussagen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts in so wichtigen Entscheidungen derart offen gegenüberstehen“. Das vielbeschworene Kooperationsverhältnis der Gerichte in Europa gebiete auch gegenseitige Rücksichtnahme. „Jeder bleibt bei seinem“, betonte Kokott. Wie sich der EuGH der Auslegung nationalen Rechts enthalte, „sollten alle Gerichte der Mitgliedstaaten die Auslegung von Unionsrecht im Zweifel den Gerichten der Union überlassen“. Und das gelte, gerade wenn es um solch kontrovers diskutierte Fragen wie im Fall des ESM gehe. dapd (Politik/Politik)