Hamburg (dapd). Im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Zulässigkeit des sogenannten Deals im Strafprozess hat sich Generalbundesanwalt Harald Range für eine deutlich „restriktivere Anwendung“ der gesetzlichen Vorschriften ausgesprochen. Dies berichtet der „Spiegel“ unter Berufung auf eine schriftliche Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung am kommenden Mittwoch. Darin attestiert der Generalbundesanwalt solchen Urteilsabsprachen eine „nicht unbeträchtliche Sogwirkung“, die verfassungsrechtliche Prinzipien zu beeinträchtigen drohe. Deals müssten vielmehr „über die bisherige Rechtsanwendung hinaus“ eingeschränkt werden. So sollte eine Verständigung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung über den Ausgang eines Verfahrens nicht zulässig sein, etwa wenn es um Tötungsdelikte geht. Ein „schlankes“ Geständnis ohne echte Reue könne nur zu einer geringen Strafmilderung führen. Die Zulässigkeit der Urteilsabsprachen wird seit rund 30 Jahren kontrovers diskutiert. Seit August 2009 sind die Voraussetzungen und Grenzen von Deals im Strafprozess gesetzlich geregelt. Der Zweite Senat verhandelt nun über drei Verfassungsbeschwerden gegen strafrechtliche Verurteilungen, denen Deals vorausging. Die Karlsruher Richter wollen prüfen, inwieweit solche Absprachen gegen das Recht von Angeklagten auf ein faires Verfahren und gegen das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes verstoßen können. Besonders kritisch sieht Range auch das „Aufzeigen von Alternativstrafen“ durch die Richter, also einer möglicherweise überzogenen Drohkulisse, mit der Angeklagte zu einem Geständnis gedrängt werden sollen. Es sei zu erwägen, „ein derartiges Vorgehen gänzlich zu untersagen“. dapd (Politik/Politik)