Private und öffentliche Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen (beschäftigungspflichtige Arbeitgeber), sind gesetzlich (SGB IX) verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.
Überprüfung der Beschäftigungspflicht Schwerbehinderter angelaufen weiterlesenSchlagwort: Beschäftigungspflicht
Überprüfung der Beschäftigungspflicht Schwerbehinderter
Die Jährliche Überprüfung der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen ist angelaufen. Die Anzeigepflicht gilt auch für beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten, diese können die elektronische Anzeige nutzen. Private und öffentliche Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen (beschäftigungspflichtige Arbeitgeber), sind gesetzlich (SGB IX) verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.
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