Für viele Büros und Betriebe erweisen sich flexible Arbeitszeiten, auch „Arbeit auf Abruf“ genannt, als sinnvolles Instrument, um durch Einsatz von meist geringfügig Beschäftigten den schwankenden Personalbedarf des Unternehmens zu decken. Doch für die Arbeitnehmer geht dies in der Regel mit Einschränkungen bei der Freizeitgestaltung einher und kann sogar mit Unsicherheit wegen dem am Monatsende zu erwartendem Lohn verbunden sein. Darauf hat der Gesetzgeber reagiert und die entsprechenden Regelungen in § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes angepasst – zugunsten der Arbeitnehmer. Die Osnabrücker KMP Legal Rechtsanwaltsgesellschaft, Teil von HLB Klein Mönstermann, informiert Unternehmen über die neue Gesetzeslage und gibt den Arbeitgebern dazu nützliche Tipps.
Neue Rechtslage bei Arbeit auf Abruf: HLB Klein Mönstermann informiert weiterlesen