Bei Arbeitsunfähigkeit verfällt Urlaubsanspruch nach 15 Monaten

Bei Arbeitsunfähigkeit verfällt Urlaubsanspruch nach 15 Monaten Erfurt (dapd). Der Urlaubsanspruch eines arbeitsunfähig kranken Arbeitnehmers verfällt 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Auch wer zeitweise eine Erwerbsminderungsrente erhielt und dann in den Ruhestand tritt, bekommt nur für die noch nicht verfallenen Urlaubsansprüche eine finanzielle Abgeltung. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag entschieden. Dem aktuellen Urteil des BAG lag der Fall einer Angestellten einer Reha-Klinik in Baden-Württemberg zugrunde. Sie war seit 2001 mit einem Bruttolohn von 2.737 Euro beschäftigt, erkrankte dann aber für längere Zeit, so dass das Arbeitsverhältnis ruhte. Ab Dezember 2004 bezog die Frau eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung. Am 31. Dezember 2009 schied sie aus, ohne das Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen zu haben. Die Angestellte klagte auf Abgeltung der 149 Urlaubstage, die sie krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Das Landesarbeitsgericht sprach ihr Abgeltung der gesetzlichen Urlaubstage plus Zusatzurlaub für Schwerbehinderte zu. Das hätte einen Betrag von rund 13.400 Euro ergeben. Das BAG reduzierte die Abgeltung jetzt auf die Jahre 2008 und 2009, die übrigen Ansprüche seien verfallen. Der Abgeltungsanspruch beträgt damit noch 3.913 Euro. Die Bundesarbeitsrichter orientierten sich an der seit November 2011 geltenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg. Danach können Urlaubstage bei Arbeitsunfähigkeit nicht mehr unbegrenzt angesammelt werden. Der Verfall des Urlaubsanspruchs 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres wird seit 2011 nicht mehr beanstandet. (Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht 9 AZR 353/10) dapd (Wirtschaft/Wirtschaft)