Kassel (dapd). Arbeitslose können sich nicht dagegen wehren, wenn Jobcenter bei der Hartz-IV-Berechnung Rundungsfehler machen. Das Bundessozialgericht (BSG) wies am Donnerstag die Klage einer Frau aus Thüringen, die deshalb 20 Cent mehr Geld verlangt hatte, als unzulässig zurück. Für Hartz-IV-Klagen die sich ausschließlich um das Auf- und Abrunden der Leistung und damit um Cent-Beträge drehen, bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, entschied der Senat. Ob es auch grundsätzlich eine Bagatellgrenze für Klagen vor den Sozialgerichten gibt, entschieden die Richter aber nicht (Az.: B 14 AS 35/12 R). Bis zur Hartz-IV-Reform 2011 mussten die Jobcenter bei den Leistungen zum Lebensunterhalt und den Kosten der Unterkunft eigentlich immer volle Euro-Beträge auszahlen. Standen bei der Summe aus beiden Beträgen 49 Cent hinter dem Komma, war abzurunden. Ab 50 Cent musste aufgerundet werden. Doch offenbar wegen eines Problems in der benutzten Software der Arbeitsagentur verzichteten die Jobcenter vielerorts auf das Runden. „Das ist massenhaft nicht gemacht worden und betrifft Millionen von Arbeitslosengeld-II-Empfängern“, sagte Klägeranwalt Scot Möbius. „Wenn das nicht eingeklagt werden kann, ist die gesetzliche Regelung ein zahnloser Tiger.“ Nach Angaben des Bundessozialgerichts sind bundesweit noch zahlreiche Verfahren zu dieser Frage bei den Sozialgerichten anhängig. Mit dem Urteil dürften sie sich erledigt haben. Neue Klagen sind dagegen nicht mehr zu erwarten: Seit 2011 schreiben die Hartz-IV-Gesetze vor, dass die Leistungen auf den Cent genau auszuzahlen sind – gerundet werden muss nur noch, wenn sich bei den Leistungen zum Lebensunterhalt ein Betrag mit mehr als zwei Stellen hinter dem Komma ergibt. dapd (Politik/Politik)
Richter weisen Klage auf 20 Cent mehr Hartz IV ab
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Peer-Michael Preß
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