Karlsruhe (dapd). Der neue Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), Dean Spielmann, hat für den Fall eines NPD-Verbotsverfahrens die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angemahnt. In einem Interview der „Süddeutschen Zeitung“ vom Mittwoch sagte Spielmann, nach der Rechtsprechung des Straßburger Gerichtshofs sei bei Parteiverboten das Prinzip der Verhältnismäßigkeit entscheidend. Spielmann wörtlich: „Danach muss das angestrebte Ziel – also die Bekämpfung einer Gefahr, die von einer extremistischen Partei ausgeht – in einem angemessenen Verhältnis zu dem gravierenden Eingriff in deren politische Freiheitsrechte stehen.“ Nach dem Grundgesetz kann nur das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Partei in Deutschland als verfassungswidrig verbieten. Der Straßburger EGMR kann aber Urteile der nationalen Gerichte darauf überprüfen, ob sie im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention stehen. Es wird davon ausgegangen, dass die NPD im Falle eines Verbots den Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg anrufen würde. Für den Einschätzungsspielraum des Bundesverfassungsgerichts ist laut Spielmann die Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Straßburger Gerichts entscheidend. „Wenn ein nationales Gericht in seinem Urteil unsere Prinzipien angewandt hat, gewähren wir einen weiten Spielraum,“ sagte er. Der Grünen-Politiker Volker Beck zog aus Spielmanns Äußerungen den Schluss, dass man der NPD nachweisen müsse, dass diese Rechtsstaatlichkeit und Demokratie „tatsächlich und aktuell“ gefährde. Sonst würde in Straßburg die Verhältnismäßigkeit wohl verneint werden. dapd (Politik/Politik)
NPD-Verbot muss im Verhältnis zur Gefährlichkeit der Partei stehen
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Peer-Michael Preß
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