Leipzig (dapd). Für den Einstieg in eine höhere Beamtenlaufbahn darf kein Mindestalter vorgeschrieben werden. Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig entschied, dass ein solcher Passus verfassungswidrig ist. „Vom Lebensalter sind grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die Eignung für das angestrebte Amt möglich“, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts am Donnerstag. Geklagt hatten zwei Steuerhauptsekretärinnen in der Finanzverwaltung des Saarlandes. Ihnen war mit Verweis auf eine Laufbahnverordnung die Zulassung zum Aufstieg für besondere Verwendungen für Steuerbeamte verweigert worden, weil sie noch nicht 40 Jahre alt waren. Vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Saarlouis blieben ihre Klagen ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht jedoch wertete die Altersgrenze als Verstoß gegen Artikel 33 des Grundgesetzes, wonach jeder Deutsche „nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt“ hat. Die Vorschrift gelte auch für „Auswahlentscheidungen im Vorfeld der Verleihung eines öffentlichen Amtes“. Ein Bewerber könne bei einer Auswahlentscheidung nur dann wegen seines zu geringen Alters abgelehnt werden, „wenn deswegen eine Beurteilung seiner Bewährung (noch) nicht möglich ist“. (Aktenzeichen BVerwG 2 C 74.10 und 2 C 75.10) dapd (Politik/Politik)