(dapd). Das Bundesverfassungsgericht hat seine Rechtsprechung geändert und lässt bewaffnete Kampfeinsätze der Bundeswehr gegen Terrorangriffe im deutschen Luftraum in engen Grenzen zu. Die Entscheidung erging im Plenum von beiden Senaten des Bundesverfassungsgerichts und wurde am Freitag veröffentlicht. Ein Richter gab ein Sondervotum ab. Der Erste Senat hatte am 15. Februar 2006 das Luftsicherheitsgesetz für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Dieses Urteil wurde jetzt teilweise geändert. Der Streitkräfteeinsatz sei „in Ausnahmesituationen katastrophischen Ausmaßes“ vom Grundgesetz gedeckt, heißt es in der Entscheidung. Einsätze im Innern gegen bewaffnete Aufständische seien aber auch weiterhin in aller Regel nicht erlaubt, selbst wenn die Polizei die Lage nicht beherrsche. Nur wenn der Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder eines Bundeslandes gefährdet ist, lassen danach die Notstandsgesetze auch einen Bundeswehreinsatz im Innern zu. Im Urteil von 2006 hatte der Erste Senat bewaffnete Kampfeinsätze der Bundeswehr zur Terrorabwehr in der Luft noch generell für grundgesetzwidrig erklärt. Der Zweite Senat, der ebenfalls mit der Frage befasst war, wollte hiervon abweichen. In solchen Fällen muss das Plenum angerufen werden, in dem alle 16 Bundesverfassungsrichter der zwei Senate sitzen. Die Plenumsentscheidung hat jetzt zur der Änderung geführt. Das Luftsicherheitsgesetz hatte der frühere Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) auf den Weg gebracht. dapd (Politik/Politik)
Militäreinsätze gegen Terrorangriffe aus der Luft doch zulässig
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Peer-Michael Preß
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