Karlsruhe (dapd). Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war die frühere Ungleichbehandlung von Lebenspartnern und Eheleuten beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag grundgesetzwidrig. Nach der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung können Beamte, deren Antrag zwischen 2001 und 2009 abgewiesen wurde, nun rückwirkend eine Nachzahlung fordern. Die Ungleichbehandlung von Ehen und Lebenspartnerschaften habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, heißt es zur Begründung. Mit dem Beschluss hatte die Verfassungsbeschwerde eine Bundesbeamten aus Hessen Erfolg. Er schloss im Jahr 2002 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Der beamtenrechtliche Familienzuschlag wurde ihm jedoch bis 2009 verweigert. In diesem Jahr war im Bundesbesoldungsgesetz eine Gleichstellung vorgenommen worden. Der Bundesbeamte hielt seine Verfassungsbeschwerde jedoch aufrecht, soweit ihm der Zuschlag in der Vergangenheit verwehrt worden war. Damit hatte er nun Erfolg. In dem Beschluss des Zweiten Senats heißt es, grundsätzlich dürfe der Gesetzgeber die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften begünstigen. Eine Ungleichbehandlung sei aber dann verfassungswidrig, wenn dadurch die Gefahr der Diskriminierung von Minderheiten bestehe. „Dies ist etwa bei Differenzierungen nach der sexuellen Orientierung der Fall“, heißt es in der Entscheidung wörtlich. Ein bloßer Verweis auf das Schutzgebot der Ehe genüge dann nicht zur Begründung der Ungleichbehandlung. Vielmehr müsse es darüber hinaus gewichtige Sachgründe für die Differenzierung geben. Die seien beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag nicht ersichtlich. Denn der Familienzuschlag solle den Mehrbedarf gegenüber dem ledigen Beamten decken. Die Karlsruher Entscheidung könnte für einige Bundesländer Folgen haben. Seit der Föderalismus-Reform ist die Besoldung von Landesbeamten Ländersache. Baden-Württemberg und Sachsen haben laut Beschluss des Zweiten Senats noch keine Gleichstellung beim Familienzuschlag vorgenommen. In anderen Bundesländern trat der Familienzuschlag zu unterschiedlichen Zeiten in Kraft. (Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvR 1397/09) dapd (Politik/Politik)
Familienzuschlag muss auch Lebenspartnern gezahlt werden
Veröffentlicht von
Peer-Michael Preß
Peer-Michael Preß – Engagement für die Unternehmerinnen und Unternehmer in der Region seit fast 20 Jahren. Als geschäftsführender Gesellschafter des Unternehmens Press Medien GmbH & Co. KG in Detmold ist er in den Geschäftsfeldern Magazin- und Fachbuchverlag, Druckdienstleistungen und Projektagentur tätig. Seine persönlichen Themenschwerpunkte sind B2B-Marketing, Medien und Kommunikationsstrategien. Sie erreichen Peer-Michael Preß unter: m.press@press-medien.de www.press-medien.de Alle Beiträge von Peer-Michael Preß anzeigen