Bielefeld. Geschäftsführer und Gesellschafter beispielsweise von Handwerksbetrieben, Autohäusern oder Ingenieurbüros aus der Region
Bielefeld müssen handeln und sich in ein elektronisches
Transparenzregister eintragen. Grund ist das neue EU-Geldwäschegesetz
(GwG), das eine Meldepflicht vorsieht. Ein Verstoß gegen diese neue
Regelung kann sehr teuer werden. Dies teilt die Bielefelder Kanzlei HLB
Stückmann mit.
EU-Geldwäschegesetz ab Oktober
Bereits am 1. Oktober 2017 tritt die Meldepflicht beim Transparenzregister in
Kraft. Das bedeutet für alle Betroffenen, die sich noch nicht gemeldet haben,
schnell zu reagieren. Das bezieht sich auf alle Geschäftsführer, Unternehmer
und Gesellschafter von Gewerbebetrieben, darunter beispielsweise auch
Ingenieurbüros, Handwerksbetriebe oder Autohäuser, sofern es sich dabei um
eine GmbH, AG, GmbH & Co. KG oder eine andere juristische Person des
Privatrechts handelt. Aufatmen können alle Unternehmer wie Friseure, Bäcker
oder Landwirte, die ihr Unternehmen als Einzelunternehmen betreiben. Sie
bleiben von der Meldepflicht verschont. Wer sich beim Transparenzregister melden muss, ist verpflichtet, seinen Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, den Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses anzugeben. „Wenn sich die Angaben aber schon anderweitig elektronisch abrufen lassen, etwa über das Unternehmensregister, ist allerdings eine Meldung nicht mehr notwendig“, sagt Detlef Wrede, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner der Kanzlei HLB Stückmann. Trotzdem sollte jeder Betroffene prüfen, ob er die Daten melden muss. „Es ist jedes Mal eine Einzelfallentscheidung und hängt davon ab, ob die Daten im Unternehmensregister vollständig und aktuell sind“, so Wrede.
Auf EU-Geldwäschegesetz richtig reagieren
Zudem existieren in einem Unternehmen oftmals mehrere Geschäftsführer oder Gesellschafter, die häufig alle registriert sein müssen. „Um sicherzustellen, dass alles den Vorgaben entspricht, sollte man sich Rat bei einem Fachmann holen“, sagt Wrede. Einsichtsrechte in die Daten haben nur Behörden, wie das
Bundeszentralamt für Steuern oder Strafverfolgungsbehörden, aber auch
wirtschaftlich Berechtigte mit schutzwürdigem Interesse können auf Antrag
Einsicht in die Daten erhalten. Sollte ein Unternehmer der Meldepflicht nicht nachkommen oder in einer anderen Art und Weise gegen die Transparenzpflicht verstoßen, sieht der Gesetzgeber hohe Geldbußen vor. Diese können im Extremfall bis in die Millionen gehen. „Unternehmer sollten deshalb keinesfalls versäumen, sich mit dieser Thematik kurzfristig auseinanderzusetzen“, sagt Thomas Kastner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei HLB Stückmann. „Denn selbst wenn der Strafrahmen nicht ausgeschöpft wird, veröffentlicht die Aufsichtsbehörde jeden Bußgeldentscheid auf ihrer Website – Stichwort öffentlicher Pranger,“ so Kastner. Anlass für diese Neuerung waren unter anderem die sogenannten Panama-Papers, die im März 2016 für Aufsehen sorgten. Darin waren zahlreiche Briefkastenfirmen aufgelistet, mit deren Hilfe Schwarzgeld gewaschen wurde. Allein in Deutschland sind nach Angaben der Bundesregierung jährlich etwa 100 Milliarden Euro betroffen. Die EU-Kommission hat reagiert und mit dem Transparenzregister eine Richtlinie auf den Weg gebracht, die Gesellschaftsstrukturen offenlegen soll. Ziel ist es, Straftaten wie Steuerhinterziehung, Bestechung, Geldwäsche, Menschen- und Drogenhandel sowie die Finanzierung von kriminellen und terroristischen Organisationen zu bekämpfen. Nähere Informationen rund um das neue EU-Geldwäschegesetz und das Transparenzregister stehen unter www.stueckmann.de zur Verfügung.
Ein Gedanke zu „Neues EU-Geldwäschegesetz tritt in Kraft“