Leipzig (dapd). Die rechtsextreme „Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige“ ist vom Bundesinnenministerium zu Recht verboten worden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch in Leipzig entschieden. „Das Verbot ist rechtmäßig ergangen, weil sich der Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet und den Strafgesetzen zuwider läuft“, sagte der Vorsitzende Richter des sechsten Senats, Werner Neumann, am Mittwoch in der Urteilsbegründung. Damit wies der Senat eine Klage der Organisation gegen das im September 2011 erlassene Verbot ab. Der Verein soll nach Auffassung des Bundesinnenministeriums die karitative Betreuung als Deckmantel benutzt haben, um die rechtsextreme Szene zu fördern. Die Organisation, die 1979 in Frankfurt am Main als eingetragener Verein gegründet worden war, hatte zuletzt nach eigenen Angaben rund 600 Mitglieder. Sie gab vor ihrem Verbot monatlich rund 700 Exemplare der Zeitschrift „Nachrichten der HNG“ heraus, in denen Briefe von Strafgefangenen und Vereinsmitgliedern an Häftlinge veröffentlicht wurden. Gericht: Organisation wesensverwandt mit Nationalsozialismus „In den Veröffentlichungen in den monatlichen Nachrichten und in den beschlagnahmten Briefen kommt die Wesensverwandtschaft der Organisation mit dem Nationalsozialismus zum Ausdruck“, sagte Neumann zur Begründung. Ein Jahr vor dem Verbot im September 2011 hatte das Bundesinnenministerium im September 2010 eine bundesweite Razzia in Räumen des Vereins veranlasst, bei denen unter anderem solche Briefe beschlagnahmt wurden. „Der Verein bekennt sich zur NSDAP, ihren Funktionären und verherrlicht Rudolf Heß“, ergänzte der Vorsitzende Richter. „Er verwendet den Begriff Volksgemeinschaft, der ein typisch nationalsozialistischer Begriff ist.“ Vereine können laut Artikel 9 des Grundgesetzes verboten werden, wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. „Das Vereins- und Parteienverbot sind mit gutem Grund in das Grundgesetz aufgenommen worden, weil man Lehren aus der Machtergreifung von 1933 ziehen und Schwächen der Weimarer Verfassung beseitigen wollte“, sagte Neumann. Gericht: Verein verachtet die Demokratie der Bundesrepublik Der Verein richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, weil er die demokratische Staatsform verächtlich mache, eine diskriminierende Rassenlehre propagiere und eine Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebe, befand der Senat. „Die Gefangenen werden in ihrer fanatisch-aggressiven Grundhaltung durch den Verein unterstützt, was weitere einschlägige Straftaten erwarten lässt“, sagte Neumann weiter. Der Verein bestärke die Straftäter in ihrer Annahme, dass sie nur legitimen Widerstand gegen ein illegitimes Regime leisteten, also die Demokratie der Bundesrepublik. Der Senat hielt das Verbot des Vereins für vereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention. „Der Staat ist nicht gehalten, erst dann gegen eine politische Vereinigung vorzugehen, wenn sie konkrete Maßnahmen ergreift, um eine mit der demokratischen Staatsform unvereinbare Politik in die Praxis umzusetzen“, sagte Neumann. Es sei zu berücksichtigen, dass die Verfassung der Bundesrepublik auf dem Grundsatz der wehrhaften Demokratie beruhe, wozu auch das im Grundgesetz verankerte Verbot von Vereinen gehöre, die sich die freiheitlich demokratische Grundordnung richteten. (Aktenzeichen beim Bundesverwaltungsgericht: 6 A 6.11) dapd (Politik/Politik)
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Verbot von rechter Organisation
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Peer-Michael Preß
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