Karlsruhe (dapd-lsc). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Deutsche Post dazu verurteilt, einen NPD-Informationsdienst zu befördern. In dem am Donnerstag in Karlsruhe verkündeten Urteil heißt es, nach deutschem Recht sei die Post zur flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen verpflichtet. Aufgrund der Pressefreiheit sei dem Staat jede Differenzierung nach Meinungsinhalten verboten. Nur bei strafbaren oder rassendiskriminierenden Inhalten sei eine Beförderung ausgeschlossen. Mit dem Urteil hatte die Klage der NPD-Fraktion im sächsischen Landtag in letzter Instanz Erfolg. Die Fraktion will die Informationsschrift „Klartext“ in einer Auflage von 200.000 Exemplaren an alle Haushalte in Leipzig als Postwurfsendung verteilen lassen. Darin soll über die Fraktionsarbeit der NPD und aktuelle politische Themen berichtet werden. Die Deutsche Post verweigerte den Abschluss eines entsprechenden Rahmenvertrags, woraufhin die NPD klagte. Das Landgericht Leipzig und das Oberlandesgericht Dresden gaben der Post recht. Dagegen legte die NPD-Fraktion Revision beim BGH in Karlsruhe ein. Der verurteilte nun die Post rechtskräftig zur Beförderung und hob die Urteile der Vorinstanzen auf. Das Argument, Postwurfsendungen ohne Adresse fielen nicht unter den Beförderungszwang, ließen die Karlsruher Bundesrichter nicht gelten. Bei „Klartext“ handele es sich „um eine periodisch erscheinende Druckschrift, die zu dem Zweck herausgegeben wird, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse … durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten.“ Damit falle sie unter die sogenannten „Universaldienstleistungen“, die die Post laut Postdienstleistungsverordnung erbringen müsse. Dass die Zeitschrift der Werbung für die NPD diene, dürfe „auf die Entscheidung keinen Einfluss haben“, so die Urteilsbegründung. Auch der Einwand, dass die Druckschrift nicht regelmäßig erscheine, ließ der I. Zivilsenat des BGH nicht gelten. Dass es in der Vergangenheit aufgrund der Weigerung der Post bei der Verteilung zu Schwierigkeiten kam, könne der NPD-Fraktion nicht entgegengehalten werden. Auch eine europäische Richtlinie, wonach keine Beförderungspflicht unadressierter Postwurfsendungen bestehe, sei nicht ausschlaggebend. Denn die deutsche Postdienstleistungsverordnung gehe zulässigerweise über das europäische Recht hinaus. Nach deutschem Recht sei es eindeutig, dass „auch nicht adressierte Sendungen erfasst werden“, so der Vorsitzende Joachim Bornkamm in der Urteilsverkündung. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof I ZR 116/11) dapd (Politik/Politik)
BGH verurteilt Post zur Beförderung von NPD-Zeitschrift
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Peer-Michael Preß
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