„Unternehmen, insbesondere Personengesellschaften, sollten prüfen, ob aufgrund der konkreten gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister besteht“, empfahl der Referent Kai Osenbrück, Teamleiter Transparenzregister bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH, während der digital durchgeführten IHK-Informationsveranstaltung „Das Transparenzregister in der Praxis“.
Bereits seit 2017 besteht für in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften – wie etwa die GmbH, KG und OHG – die Pflicht, Angaben über ihre Eigentümerstruktur im Transparenzregister zu hinterlegen. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn sich die Angaben hierzu bereits elektronisch aus anderen Registern wie dem Handelsregister ergeben. Die Einführung des Transparenzregisters ist ein Baustein im Rahmen der Geldwäscheprävention.
Weitere Informationen: IHK, Karen Frauendorf, Tel.: 0541 353-335, E-Mail: frauendorf@osnabrueck.ihk.de oder unter www.osnabrueck.ihk24.de (Nr. 3850216)