Haftungsrisiken für GmbH-Geschäftsführer

Der Geschäftsführer einer GmbH vertritt die Gesellschaft kraft Gesetzes. Missachtet der Geschäftsführer bei Erledigung der Angelegenheiten der Gesellschaft pflichtwidrig die ihm obliegende Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, haftet er der GmbH für den dadurch entstehenden Schaden. Das Gesetz sieht somit die Haftungskonzentration auf eine Binnenhaftung zwischen Geschäftsführer und GmbH vor, so dass das wichtigste Haftungsrisiko auch gegenüber der GmbH besteht.

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Ehrgeizige Ziele mit MODUS Consult

Spürbare Produktivitätssteigerungen, optimierte Prozesse, reduzierte Kosten bei gleichzeitig hoher Flexibilität – die Walter Rau Neusser Öl und Fett AG profitiert nach der Implementierung der Unternehmenssoftware MODUS FOODVISION von signifkanten Verbesserungen im Betriebsablauf.

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Effizientes Dokumentenmanagement

Die SWS Keeve GmbH aus Ibbenbüren sorgt mit ihrer speziell auf die Bedürfnisse einer modernen Büroorganisation abgestellten Software für Fehlerreduktion und Zeitersparnis. Der Einzug moderner Textverarbeitungssysteme hat zwar das Erstellen und Bearbeiten der Dokumente durch die Mitarbeiter in den Unternehmen erheblich vereinfacht.

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Erstes MES-System Windows 8-zertifiziert

Nur wenn sich Produktionsunternehmen auf dem neuesten Stand der Technik befinden, können sie kostengünstig und effizient produzieren. Um diesem Stand zu entsprechen, sollten Unternehmen vor allem darauf achten, dass die eingesetzte Software den aktuellsten Standards entspricht.

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Frisch, kühl, flüssig

Die Nagel-Group mit Sitz in Versmold ist einer der führenden Spezialisten für Lebensmittellogistik in Europa. 1935 gegründet steht das Unternehmen bereits in dritter Generation im Familienbesitz. Die Nagel-Group beschäftigt über 10.000 Mitarbeiter an mehr als 90 Standorten und ist in 16 europäischen Ländern mit eigenen Gesellschaften vertreten.

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Arbeitsstättenregel A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“

„Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.“ OLG Münster AZ: 10 A 363/86

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