Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine bekannte deutsche Unternehmensform, die zu den Kapitalgesellschaften zählt. Sie stellt eine juristische Person des Privatrechts dar. Der größte Vorteil einer GmbH liegt darin, dass die Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen haften müssen. Soll eine GmbH aufgelöst werden, bedarf es eines aufwendigen und oftmals langwierigen Verfahrens. Diese gesetzlichen Bedingungen stellen die Gesellschafter in der Coronazeit nun noch zusätzlich vor eine schier unlösbare Aufgabe. Glücklicherweise gibt es anlässlich dieser andauernden Krise inzwischen Erleichterungen und Ausnahmeregelungen seitens des Gesetzgebers, doch welche gelten für die Auflösung einer GmbH?
Gründe einer Auflösung
Um das Prozedere einer Schließung der GmbH einzuleiten, müssen bestimmte Gründe vorliegen:
– Beispielsweise ist das Unternehmen zahlungsunfähig und es wurde Insolvenz angemeldet. Während der Corona-Krise sind davon besonders viele kleine und mittelständische Firmen betroffen. Ihnen offerierten sich aufgrund fehlender Einnahmen durch Lockdowns oder begrenzter Kundenzahl keine Alternativen.
- Ein weiterer Grund ist der Ablauf einer zuvor im Gesellschaftsvertrag festgelegten Zeit.
- Ebenfalls möglich ist ein mehrheitlicher Beschluss der Auflösung durch die Gesellschafter.
Auswirkungen der Corona-Krise auf Firmen und Betriebe in Deutschland 2020/21
Jedes Jahr werden in Deutschland fast ebenso viele Unternehmen geschlossen, wie gegründet. Im Pandemie-Jahr 2021 droht laut Experten gar eine Pleitewelle, da seit Mai wieder die klassische Insolvenzantragspflicht gilt. Zeitgleich bestehen aber noch immer starke Einschränkungen durch die Pandemie, das Ergebnis sind steigende Unternehmenskonkurse.
Die Auflösung einer GmbH während der Pandemie und was der Gesetzgeber in diesem Falle vorsieht
Wie gestaltet sich nun der weitere Ablauf? Wie kann man eine GmbH schließen und stilllegen in der Coronazeit? Dieser Prozess durchläuft normalerweise drei Schritte:
1. Auflösung
2. Liquidation
3. Löschung
Um eine GmbH aufzulösen, ist zunächst einmal die Versammlung aller Gesellschafter vonnöten. Dies war jedoch während der Pandemie und den einhergehenden Kontakt- oder Reisebeschränkungen nicht möglich. Auch eine digitale Versammlung, wie sie bei anderen Gesellschaften stattfindet, ist bei einer GmbH vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Zwar gibt es schon seit jeher zwei gesetzlich festgelegte Möglichkeiten der vereinfachten Beschlussfassung, allerdings sind sie in der Krise nicht ausreichend. Diese lauten:
1. Alle Gesellschafter stimmen dem Beschlussantrag in Textform zu, oder
2. Alle Gesellschafter erklären sich mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden.
Liegt hierbei jedoch keine Einstimmigkeit vor, ist die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft nach wie vor eingeschränkt. Deshalb werden die genannten zwei Möglichkeiten durch die neuen (vorübergehenden) Ausnahmeregelungen des Gesetzgebers erweitert: Diese beinhalten, dass auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter Beschlüsse gefasst werden können. Zwar wird nicht näher darauf eingegangen, wie hoch die Mehrheit ausfallen soll, doch es ist davon auszugehen, das hier je nach Beschlussgegenstand eine einfache oder qualifizierte Mehrheit gilt. Wurde die Auflösung beschlossen, ist sie gemäß § 65 Abs.1 GmbH-Gesetz in das Handelsregister einzutragen. Zu diesem Zeitpunkt existiert die Gesellschaft aber noch, nur der Gesellschaftszweck hat sich geändert.
Die Liquidation einer GmbH – nicht immer nötig
Nach dem ersten Schritt beginnt nun die Liquidation der GmbH. Ein Gesellschafter, meist der Geschäftsführer, wird zum Liquidator ernannt. Ihm obliegt unter anderem die Aufgabe, sämtliche laufenden Geschäfte zu beenden. Ferner ist er dazu verpflichtet, die Auflösung der Gesellschaft im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzugeben. Dieser Gläubigeraufruf bleibt für ein Jahr, dem sogenannten „Sperrjahr“ bestehen. In bestimmten Ausnahmefällen kann auf die Liquidation verzichtet werden.
Die Löschung einer GmbH – das Finale
Im letzten Schritt, der Löschung, wird dann nach Ende des Sperrjahres das restliche Vermögen an die Gesellschafter verteilt. Gibt es allerdings noch offene Forderungen von bekannten Gläubigern, müssen diese Beträge hinterlegt werden. Es erfolgt eine Anmeldung der Liquidation im Handelsregister. Dort wird die GmbH gelöscht, es besteht aber nach § 74 GmbH-Gesetz dennoch eine Aufbewahrungspflicht aller Unterlagen für die nächsten zehn Jahre.
Schnellere Bearbeitung durch spezialisierte Anwälte
Einige Kanzleien bieten Gesellschaften die komplette Abwicklung der Schließung und Stilllegung ihres Unternehmens in einem sehr viel kleinerem Zeitfenster an, oftmals sogar mit Umgehung des „Sperrjahres“ und ohne Liquidation. Die Übertragung des bürokratischen Aufwandes in anwaltliche Hände, gerade zu Coronazeiten, kann von Vorteil sein. Hier sollten die Vor- und Nachteile gründlich abgewogen werden.