Entwicklungsabteilungen kreieren immer neue Ideen, aus denen innovative technische oder designerisch neu gestaltete Waren und Dienstleistungen entstehen.
Zur Unterscheidung von Produkten und Dienstleistungen ist heute allgemein die Kennzeichnung mit Phantasieworten oder Designlogos üblich, wobei naturgemäß bei graphisch gestalteten Logos Wortbestandteile enthalten sind. Im Rahmen der Marktpräsentation stellt sich für jedes Unternehmen die Frage eines Schutzes der im Markt benutzten Kennzeichnung. Das Schutzinstrument für Buchstabenkennzeichnungen oder Logos ist die Markeneintragung, die sowohl national beim Deutschen Patent- und Markenamt, europäisch beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder auch national in anderen Ländern vorgenommen werden kann.
Natürlich kann jede für die Waren- und Dienstleistungskennzeichnung genutzte Marke ohne Eintragung benutzt werden. Der Benutzer einer nicht angemeldeten Marke riskiert jedoch, dass ein Dritter dieselbe oder eine ähnliche Marke ebenfalls benutzt, wobei eine Benutzung für gleiche oder ähnliche Waren besonders ärgerlich für den Erstbenutzer ist. Ohne einen Markenschutz kann ein derartiges Vorgehen von Plagiatoren in aller Regel nicht verhindert werden.
Gefährlicher als die Benutzung der eigenen Marke durch Dritte ist jedoch die Tatsache, dass der Zweitbenutzer derselben Marke diese zum Schutz anmelden und eintragen lassen kann. Ein derartiges Vorgehen hat unmittelbar zur Folge, dass nach einer Markeneintragung dem Benutzer der älteren Marke deren Weiterverwendung verboten werden kann.
Das angesprochene Verbietungsrecht ergibt sich aus der Tatsache, dass sich ein Markenbenutzer im Gegensatz zu Vorbenutzungsrechten des Patentgesetzes nicht auf ein Erstbenutzungsrecht bei Marken berufen kann. Ein derartiges Vor- oder Weiterbenutzungsrecht existiert sowohl im nationalen als auch im internationalen Markenrecht nicht.
Die Anmeldung einer eigenen Bezeichnung durch einen Dritten kann zum einen zur Folge haben, dass die eigentlich eigene Marke unter hohem finanziellen Aufwand „zurückgekauft“ werden muss oder dass eine Neuaufstellung des unter Umständen bereits am Markt etablierten Produktes durch Kreierung eines neuen Markennamens mit neuen erheblichen finanziellen Marketingaufwendungen vorgenommen werden muss. Ein Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch des Erstbenutzers gegenüber dem Nachanmelder kann nur in seltenen Ausnahmefällen durchgesetzt werden, sofern die nicht angemeldete Markenbezeichnung sich für den Erstbenutzer in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat oder einen ausreichenden Bekanntheitsgrad besitzt. Eine derartige Markendurchsetzung ist mit erheblichem Werbeaufwand verbunden, so dass eine rechtzeitige Anmeldung einer Markenbezeichnung bei den zuständigen Ämtern regelmäßig die kostengünstigere Variante eines Schutzes darstellt.