Steuerliche Abziehbarkeit von Spenden an Stiftungen im EU-Ausland: Für die steuerliche Abziehbarkeit einer Spende nach § 10b EStG an eine Stiftung im EU-Ausland hat das Finanzgericht Düsseldorf sowohl an die Stiftung als auch an den Steuerpflichtigen hohe Anforderungen gestellt. Was der Spender im Vorfeld der Spendengewährung zu beachten hat und welche Nachweise er für die Geltendmachung des Spendenabzugs erbringen muss, skizziert Christian Bertels, Rechtsanwalt und Steuerberater in der Kanzlei HLB Dr. Schumacher & Partner aus Münster, WIR Wirtschaft Regional.
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat den klagenden Eheleuten die Abziehbarkeit einer Spende zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne von §§ 52-54 AO an eine im EU-Ausland ansässige Körperschaft nach § 10b EStG verwehrt, da es den Steuerpflichtigen nicht gelungen sei, den Nachweis zu erbringen, dass die spanische Stiftung den seitens des deutschen Gesetzgebers aufgestellten Vorgaben an gemeinnützige Einrichtungen gerecht werde. So gelangte das FG zu der Auffassung, dass die Satzung der spanischen Stiftung nicht den formalen Vorgaben der §§ 52-54 AO entspreche, mangels Vorliegen geeigneter Unterlagen eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung der Stiftung nicht möglich war und zudem die von der Stiftung ausgestellte Spendenbescheinigung nicht den notwendigen Passus enthält, dass die Zuwendungsempfängerin die Spenden nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
Satzung der EU-Auslands Stiftung muss zumindest sinngemäß den deutschen Vorgaben an die formelle Satzungsmäßigkeit entsprechen
Der EuGH hat im Grundsatz bereits entschieden, dass auch Spenden an Organisationen im EU-Ausland in Deutschland steuerlich abzugsfähig sein müssen. Der deutsche Gesetzgeber hat entsprechend reagiert und die Regelung des § 10b EStG neu gefasst. Das FG gelangt jedoch zu dem Ergebnis, dass gleichwohl für die Gewährung des Spendenabzugs nach § 10b EStG erforderlich ist, dass die Satzung der spanischen Stiftung den Vorgaben des deutschen Gesetzgebers an gemeinnützige Einrichtungen gem. §§ 52-57 AO gerecht werde. Daher müsse auch die im EU-Ausland ansässige Körperschaft in ihrer Satzung u. a. niedergelegt haben, dass die Mittel der Körperschaft nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft nicht mehr als ihre Einlagen zurückerhalten dürfen, es keine Begünstigung von Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen geben darf und die Mittel der Körperschaft zeitnah für die Satzungszwecke eingesetzt werden müssen.
Es sei zwar ausreichend, wenn die Satzung erkennbar materiell mit den gesetzlichen Vorgaben der §§ 52-57 AO vergleichbare Regelungen enthalte, auch wenn dabei bestimmte deutsche Begriffsbestimmungen fehlten. Jedoch erfüllte im vorliegenden Fall die Satzung der spanischen Stiftung auch diese Vorgaben nicht. So stellte das FG u. a. fest, dass die Satzung keine konkreten Bestimmungen zur Selbstlosigkeit der Stiftung gem. § 55 AO aufweise.
Die tatsächliche Geschäftsführung der EU-Auslands Stiftung muss ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen; der Nachweis ist primär durch den Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt zu erbringen
Des Weiteren hatten die klagenden Eheleute nach den Feststellungen des Gerichts auch keine detaillierten Unterlagen eingereicht, die es dem Gericht ermöglicht hätten, eine Überprüfung auch der tatsächlichen Geschäftsführung der spanischen Stiftung vorzunehmen. Daher sei der Nachweis, dass die Stiftung nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken diene, nicht geglückt. Für die Erbringung dieses Nachweises sieht das FG in erster Linie den Steuerpflichtigen in der Verantwortung und nicht die Finanzbehörde. Die Finanzverwaltung könne sich zwar im Wege der Amtshilfe an die Behörden eines anderen Mitgliedsstaats wenden, um alle Auskünfte zu erhalten, die sich als notwendig für die ordnungsgemäße Bemessung der Steuer eines Steuerpflichtigen erwiesen. Jedoch habe der EuGH auch entschieden, dass die beteiligten Steuerbehörden vom Steuerpflichtigen alle Belege verlangen könnten, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der Ausgaben nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind und der verlangte Abzug dementsprechend gewährt werden kann. Die steuerpflichtigen Eheleute haben gegen das Urteil des FG beim BFH Revision eingelegt.
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