Vorsicht bei disquotalen Einlagen und disquotalen verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA)
Bei disquotalen Einlagen ist seit Dezember 2011 durch Einführung der neuen Vorschrift des § 7 Abs. 8 ErbStG Vorsicht geboten, möchte man keine Schenkungsteuer (max. Steuersatz 50 Prozent) riskieren. Disquotal ist eine Einlage, soweit ein Gesellschafter im Verhältnis zu seinem Gesellschaftsanteil Vermögensgegenstände überproportional in die Gesellschaft einlegt.
Sind bspw. A und B zu je 50 Prozent an der AB-GmbH beteiligt und legt A eine Mio. Euro in die AB-GmbH ein, liegt nunmehr eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung an B in Höhe von 500.000 Euro vor, soweit B nicht in gleicher Höhe eine Einlage leistet. Bislang hatte die Finanzverwaltung die Schenkungssteuerbarkeit der disquotalen Einlage in Übereinstimmung mit dem Bundesfinanzhof grundsätzlich verneint. Der Gesetzgeber reagierte auf die vermeintliche Besteuerungslücke und erfasst nunmehr gemäß § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG disquotale Einlagen als steuerpflichtige Zuwendungen an die Mitgesellschafter, ohne dass es auf einen Bereicherungswillen des Zuwendenden ankäme. Diese Regelung ist verfehlt und führt insbesondere bei Unternehmen in der Krise zu einem Sanierungshindernis, wenn beispielsweise Gesellschafterdarlehen disquotal erlassen werden und solche Erlasse als schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen besteuert werden. Das Spiegelbild zur disquotalen Einlage bildet die disquotale verdeckte Gewinnausschüttung, wenn eine Gesellschaft bspw. überhöhte Geschäftsführervergütungen an einen Gesellschafter leistet. Diesen Fall regelt das neue Gesetz nicht. Im Falle der disquotalen verdeckten Gewinnausschüttung besteht zwischen Rechtsprechung und Finanzverwaltung seit Jahren Streit hinsichtlich der Schenkungsteuerbarkeit. Die Finanzverwaltung ging zuletzt davon aus, dass eine disquotale verdeckte Gewinnausschüttung an einen Gesellschafter eine Schenkung der Gesellschaft an den Gesellschafter in Höhe des über die gesellschaftsrechtliche Beteiligungsquote hinaus Verteilten darstellte. In solchen Sachverhalten droht also in Zukunft eine Doppelbesteuerung durch Ertrags- und Schenkungsteuer.
Zumindest bis zum Erlass eindeutiger Erbschaftsteuerrichtlinien besteht durch die Novellierung erhebliche Rechtsunsicherheit.