Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem 29.6.2013 die Anforderungen an Gutschriften erweitert: Betroffen sind die Fälle, in denen Kunden gegenüber Lieferanten über bezogene Leistungen abrechnen. In solchen Abrechnungen muss jetzt zwingend die Bezeichnung „Gutschrift“ ausgewiesen werden. Im Englischen kann der Begriff „self-billing invoice“ (nicht: „credit note“) verwendet werden. Wenn die Bezeichnung unzutreffend ist, kann der Kunde keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Zurzeit wird diskutiert, ob die obige Rechtsänderung auch Auswirkungen auf sogenannte „kaufmännischen Gutschriften“ hat, also auf Rechnungskorrekturen und -stornierungen. Der Begriff der Gutschrift sei jetzt für die Abrechnung durch Kunden gesetzlich reserviert. Die Verwendung dieses Begriffs durch Lieferanten in den kaufmännischen Gutschriften solle daher bewirken, dass Kunden dem Finanzamt Umsatzsteuer aus unberechtigt ausgestellten Gutschriften schulden.
Diese Einschätzung können wir aus dem geänderten Umsatzsteuergesetz nicht entnehmen. Sofern aus der Gutschrift zweifelsfrei erkennbar ist, dass es sich um die Rechnungskorrektur eines Lieferanten handelt, führt die Bezeichnung „Gutschrift“ unseres Erachtens nicht automatisch zur Entstehung von Umsatzsteuer beim Kunden. Bitte beachten Sie aber, dass in der Rechnungskorrektur regelmäßig die zu berichtigende Rechnung unter Angabe der Rechnungsnummer und des Rechnungsdatums genannt sein muss.
Zur Vermeidung von Diskussionen mit Ihren Kunden können Sie bereits jetzt die Bezeichnung bei Rechnungskorrekturen ändern. An Stelle des Begriffs „Gutschrift“ wären zum Beispiel die Bezeichnungen „Rechnungskorrektur“ oder „Stornorechnung“ passend. Im Englischen bezeichnet man Rechnungskorrekturen u.a. mit „credit note“ (nicht: „self-billing invoice“).
Das Bundesfinanzministerium wird voraussichtlich zu dieser Fragestellung ein Schreiben veröffentlichen. Bis dahin sehen wir keinen rechtlich zwingenden Handlungsbedarf. Insbesondere bei einem relativ hohen Aufwand für die Umstellung Ihrer Software bzw. der internen Prozesse sollten Sie vorerst die weitere Entwicklung abwarten.
www.stueckmann.de